UDI Energie Festzins 13 GmbH & CO KG: Nachrangklausel unwirksam?

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Investoren sollten die Durchsetzbarkeit ihrer fälligen Forderungen prüfen lassen. 

Aufgrund des Anreizes, ihr Kapital würde zu 4% jährlich verzinst, haben Investoren der UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG im Jahre 2018 Darlehen gewährt. Die Besonderheit ist, dass die Darlehen nicht besichert sind und die Darlehensverträge eine sogenannte Nachrangklausel enthalten. Die Forderungen der Investoren werden damit von der UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG nachrangig behandelt. Es werden also erst die Forderungen anderer Gläubiger und Kreditinstitute bedient. Die UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG beruft sich nun darauf, dass sie fällige Darlehen nicht zurückbezahlen müsse, weil sie vorrangig andere Gläubiger bedienen müsse.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Vorgehensweise der UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG: "Zunächst einmal müssen überhaupt die im Darlehensvertrag genannten Voraussetzungen für den Eintritt der sogeannten Durchsetzungssperre vorliegen. Diese muss die Darlehensnehmerin darlegen und beweisen. Des Weiteren muss die Nachrangigkeit überhaupt wirksam vereinbart worden sein. Der Bundesgerichshof stellt hohe Anforderungen an die Transparenz von  Nachrangsklauslen.  Er  verlangt, dass die konkreten Tatbestände der §§ 17-19 InsO genannt werden. Diesen Anforderungen genügt die Nachrrangklausel in den Darlehensverträgen der UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG  unseres Erachtens nicht."

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt empfiehlt daher betroffenen Investoren, die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die bundesweit tätige Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 



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