Swiss Life AG: Immobiliendarlehensverträge jetzt noch widerrufen und kräftig Zinsen sparen!

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Rechtsprechung des BGH äußerst verbraucherfreundlich

Wer sich aktuell Geld für die Immobilienfinanzierung leihen will, zahlt für eine Laufzeit von zehn Jahren im Schnitt 2 % Zinsen. Wer aber beispielweise vor fünf Jahren einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, zahlt durchschnittlich mehr als 4,5 % Zinsen für sein Darlehen. Vom heutigen Standpunkt gesehen ist das ärgerlich. Doch Darlehensnehmern die an alte Verträge mit Kreditinstituten wie der Swiss Life AG gebunden sind, bietet sich aktuell eine Ausstiegsmöglichkeit: Das Widerrufsrecht. Dieses besteht in vielen Fällen trotz jahrelanger Vertragslaufzeit fort. Schätzungen zufolge sind rund 80 % der in Deutschland seit dem 1. November 2002 ausgegebenen Belehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft und die Verträge damit potentiell widerrufbar.

Gerichtlich festgestellt wurden zahlreiche Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben in den Belehrungen. Diese seien damit teilweise nicht geeignet den Kunden ausreichend zu informieren und über sein Widerrufsrecht aufzuklären.

Konsequenz ist die Ungültigkeit der Belehrung und ein Fortbestand des gesetzlichen Widerrufsrechts. In Zeiten historisch attraktiver Zinssätze an den Geldmärkten durchaus ein Glücksgriff. Darlehensnehmer können ihren Vertrag ohne Strafzahlung vorzeitig verlassen und zu aktuellen Konditionen umschulden. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin! Und auch wer sein Darlehen bereits gekündigt und die teure Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann diese zurückfordern. Aufgrund Fehlerhaftigkeit seiner Belehrung.

Ende des „Widerrufsjokers“ möglicherweise schon im kommenden Jahr

Indes droht ein jähes Ende des nach bisheriger Rechtslage „ewigen“ Widerrufsrechts für Mitte 2016: Eine vom Bundesrat angeregte Gesetzesänderung wird bei ihrer Umsetzung dazu führen, dass das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossen Verträgen zum 21. Juni 2016 erlischt. Offenbar hat die Kreditlobby hier ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden zu begrenzen. Darlehensnehmer müssen sich womöglich beeilen, es wird zu einer zeitnahen Konsultation unserer Experten geraten.

Verträge mit der Swiss Life AG fehlerhaft und möglicherweise widerrufbar!

Von der Swiss Life AG ausgegebene Verträge sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit potentiell widerrufbar. Stets bleibt natürlich eine Prüfung des Einzelfalls abzuwarten. Im Folgenden dargestellte Fehler sind in Verträge aus dem Jahr 2011 enthalten, Verträge aus anderen Jahrgängen enthalten ähnliche bzw. dieselben Fehler.

Abweichung vom gesetzlichen Muster bei Darstellung zu Pflichtangaben

Für den Beginn der Widerrufsfrist ist der Erhalt von Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB erforderlich. Das gesetzliche Muster sieht die die Darstellung von drei festgelegten Beispielen vor. Eines dieser Beispiele wird in den Belehrungen durch eine andere Pflichtangabe ersetzt. Diese Abweichung vom Muster des Gesetzgebers ist nicht nachvollziehbar. Es besteht kein Bedürfnis für eine abweichende Darstellung.

Einseitige Darstellung zur Rückgewährpflicht in Formularen der Swiss Life AG

Nach einem Widerruf haben sich beide Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnis alle gegenseitig erhaltenen Zahlungen rückzugewähren. Die Swiss Life AG weist den Kunden aber nur auf die für ihn bestehende Pflicht hin und unterlässt es, auch auf ihre eigene Verpflichtung hinzuweisen. Damit wird unvollständig informiert und zudem die Erweckung der Vorstellung beim Kunden in Kauf genommen, für die Bank bestehe gerade keine Rückzahlungsverpflichtung. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar.

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