Tankkarten Missbrauch rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitgebers!

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Wenn ein Angestellter sein eigenes Auto mit einer für das Firmenfahrzeug bereitgestellten Tankkarte auftankt, ist es dem Arbeitgeber gestattet, eine fristlose Entlassung auszusprechen, ohne zuvor eine Abmahnung auszustellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem aktuellen Urteil entschieden.

In diesem Fall hatte der Angestellte, der im Vertrieb tätig war, ein Dienstauto zur Verfügung, das er auch für private Zwecke nutzen konnte. Laut der Dienstwagen-Richtlinien übernahm der Arbeitgeber die Kosten für Leasing, Versicherung und laufende Betriebskosten (wie Kraftstoff und Öl), ebenso für Instandhaltung und Säuberung des Fahrzeugs. Für das Tanken des Dienstwagens erhielt der Angestellte spezielle Tankkarten. Der Angestellte verwendete diese Karten jedoch auch für das Auftanken seiner privaten Fahrzeuge, was zur sofortigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führte. Der Angestellte empfand diese Kündigung als ungerechtfertigt.

Urteil des Gerichts Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stimmte dem Arbeitgeber zu und erklärte die fristlose Entlassung für rechtskräftig. Damit widersprach es der vorherigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Lingen, welches die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig betrachtete und eine vorherige Abmahnung für erforderlich hielt.

Das Landesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass aufgrund der erheblichen Verletzung der Arbeitspflichten durch den Angestellten eine Abmahnung unnötig war. In insgesamt 38 Fällen hatte der Angestellte die Tankkarten in direktem Widerspruch zu den klaren Richtlinien für das Betanken seiner Privatfahrzeuge verwendet. Es handelte sich also nicht um eine einmalige Nachlässigkeit oder einen flüchtigen Fehler. Eine Wiederherstellung des für die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung erforderlichen Vertrauens war durch eine Abmahnung nicht mehr zu erwarten.

Praktischer Hinweis Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, ist der Betriebsrat zu konsultieren (gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die Entlassung mitzuteilen. Eine ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat sollte durch die Anhörung die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Einschätzung der Situation vorzunehmen und im besten Interesse des Angestellten auf den Arbeitgeber Einfluss zu nehmen.

Liste der wesentlichen Punkte:

  • Missbrauch der Tankkarte kann zu fristloser Kündigung führen.
  • Eine Abmahnung ist in Fällen schwerwiegender Pflichtverletzung nicht erforderlich.
  • Der Betriebsrat muss vor einer fristlosen Kündigung konsultiert werden.
  • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hebt die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Lingen auf.

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