Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag?

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Der Fall: Die Kläger forderten vom Arbeitgeber die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags für verschiedene kirchliche Feiertage, den Ostersonntag und den Pfingstsonntag. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage und damit mit den Feiertagszuschlägen zu vergüten.

Der einschlägige Tarifvertrag sieht die Bezahlung von Zuschlägen für gesetzliche Feiertage grundsätzlich vor. Deswegen, so sahen es die Kläger, sollten diese auch an Ostersonntagen und Pfingstsonntagen bezahlt werden. Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag i.H.v. 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte der Arbeitgeber für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag i.H.v. 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete er nur den tariflichen Sonntagszuschlag i.H.v. 75 %.

Das Urteil: Das BAG hat nun entschieden, dass für den Fall, dass der Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, die Arbeitnehmer dennoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag haben. Ostersonntag, so das BAG ist kein gesetzlicher Feiertag.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet vorliegend ebenfalls aus. Der Arbeitgeber erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.


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