Tausende von Aufhebungsverträgen unwirksam?

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Wenn die alte Firma von einer neuen Firma übernommen wird, gibt es oftmals folgendes Szenario:

Es wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen und der alte Arbeitsvertrag wird dadurch gleichzeitig aufgehoben.

Die Frage ist, ob ein solches Verhalten nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, da man damit praktisch die gesetzliche Schutzvorschrift des § 613 a BGB umgeht.

Bekanntlich schützt § 613a BGB den Arbeitnehmer davor, dass seine Rechte beschnitten werden können, nur weil der alte Arbeitgeber durch einen neuen übernommen wird.

Der neue Arbeitgeber bietet dann oftmals auch einen neuen Arbeitsvertrag an, welcher aber oftmals auch nicht unerheblich vom alten Arbeitsvertrag abweicht.

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht zu klären.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass ein Aufhebungsvertrag wegen gesetzwidriger Umgehung der Folgen des § 613a BGB unwirksam ist, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart, oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird (BAG 8 AZR 523/04).

Anwaltstipp: Wenn Sie früher einen „anderen Arbeitgeber" hatten und mit dem Firmenübernehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden ist, sollte die Frage geklärt werden, ob der Aufhebungsvertrag überhaupt wirksam ist. Andernfalls haben Sie unter Umständen noch Ansprüche gegen die frühere Firma.

Rechtsanwalt Borth

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