Teil 3 Unternehmensnachfolge: Unternehmenskauf und -verkauf in der Praxis; ein Leitfaden

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3. Allgemeine Hinweise

a) Kaufpreis

Dieser ist zunächst das Ergebnis von Verhandlungen der Vertragsparteien und stellt meistens einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Preisvorstellungen der Parteien dar. Der Kaufpreis ist vom Unternehmenswert zu unterscheiden, die die Vertragsparteien dem Unternehmen beilegen und der als subjektive Preisuntergrenze (für den Verkäufer) und subjektive Preisobergrenze (für den Käufer) die Grundlage für die eigene Verhandlungsposition bildet.

Über den Kaufpreis sollte bereits zügig eine Einigung erzielt werden, da diese die Grundlage von weiteren Verhandlungen darstellt. In den meisten Fällen stellt der Kaufpreis eine Mischung zwischen dem Buchwert (d. h. das bilanzielle Eigenkapital) und zwischen dem so genannten Goodwill des Unternehmens dar, so dass diese Methode auch als Ertragswertmethode bekannt ist.

Der Unternehmenswert lässt sich grundsätzlich durch zwei klassische Bewertungsmethoden ermitteln:

  • Substanzwertmethode

Dieser der Wert, den man bei der Veräußerung von einzelnen Vermögensgegenstände erwerben würde. Da diese Berechnungsmethode das Potenzial und den Fortführungswert des Unternehmens außer Acht lässt, wird sie in der Praxis nur in seltenen Fällen angewandt.

  • Ertragswertmethode

Dieser wird in der Weise bestimmt, dass die künftigen Erträge nach Zinsen und Ertragssteuern mit einem bestimmten Faktor multipliziert oder dass die künftigen Erträge addiert und anschließend abgezinst werden. Ein Unterfall dieser Methode stellt die so genannte Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) dar. Hierbei wird nicht der Unternehmensgewinn, sondern der Cashflow als Basis herangezogen.

Unabhängig von der Wertermittlung des Unternehmens und der Vereinbarung der Kaufpreishöhe sollten die Vertragsparteien deren Fälligkeit und –Im Falle einer Ratenzahlung- deren Sicherung regeln. Hierhin gehört ebenfalls die Frage, ob man einen Teil des Kaufpreises auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto überweist, damit etwaige Gewährleistungs- und oder Schadensersatzansprüche des Käufers auch abgesichert sind.

b) Garantien und Gewährleistungen

Nachdem die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen für den Unternehmenskauf wenig praktikabel sind, ist die Aufnahme von umfassenden Garantien gegen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung inzwischen Standart eines jeden Unternehmenskaufs.

Folgende Punkte sollten sich in den Kaufverträgen wiederfinden:

  • Beschaffenheitserklärungen des Käufers zu seinem Unternehmen/Unternehmensanteilen
  •  (verschuldensunabhängige) Zusicherungen des Verkäufers
  • Rechtsfolgen bei Eintritt eines Garantiefalles (Schadensersatz, Minderung etc.)
  • Im Gegenzug zu den Garantien: Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungen
  • Vereinbarung von Ausgleichs- und Oder Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers
  • Ausschlussfristen und Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche des Käufers

4. Regelungen für den Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang

Der Übergangsstichtag ist nicht nur der Zeitpunkt, nach dem die Chancen und Risiken auf den Erwerber übergehen, sondern auch der Zeitpunkt, an dem der Erwerber als neuer Betriebsinhaber in das Unternehmen eintritt. Diese Eingliederungsphase setzt eine vertragliche Regelung voraus, wonach der Käufer vom Verkäufer umfassend in das Unternehmen eingewiesen wird. Hierzu gehören: Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen, Einführung in die Organisationsstruktur des Unternehmens, deren Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden sowie die Überleitung des Know-hows.



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