Teilungsversteigerung als Katalysator bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften?

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Erbengemeinschaften sind von der Konstruktion des Gesetzgebers her auf Auseinandersetzung angelegt.

In der Praxis bestehen sie indes oft jahrelang, weil sich die Miterben über die Form der Auseinandersetzung nicht einigen können, aber aus emotionalen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zum Anwalt gehen.

Wenn dann doch im Laufe der Zeit ein Miterbe den Weg zu einem Fachanwalt für Erbrecht findet, wird er darüber informiert, dass eine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft in Form eines gerichtlichen Verteilungsplans im Klageweg in aller Regel erfolglos verläuft und sozusagen ein außergerichtlicher Einigungszwang besteht.

Auf dem Wege der Erbauseinandersetzung ist alles vorhandene Vermögen teilungsfähig zu machen. Z. B. können bei vier gleichen Aktien und drei Erben drei Aktien verteilt werden, die vierte muss verkauft werden, damit deren Erlös geteilt werden kann.

Ein Grundstück kann nicht geteilt werden. Wenn keiner der Miterben das Grundstück übernehmen will, kann oder darf und auch keine gemeinsame Willensbildung hinsichtlich der Veräußerung der Immobilie erfolgt, entsteht eine Pattsituation, die nur durch den Versteigerungsantrag eines Miterben aufgelöst werden kann.

Im Rahmen des Versteigerungsverfahrens bestehen für die einzelnen Beteiligten verschiedene Handlungsspielräume, die jeder Miterbe kennen sollte, um seine Rechte bestmöglich wahren zu können.

Durch den Versteigerungsantrag kommt regelmäßig plötzlich Bewegung in die Sache, weil jeder Miterbe weiß, dass das Grundstück am Ende versteigert wird, wenn die Miterben sich nicht vorher einig werden.

Wenn eine Teilungsversteigerung durch Zuschlag zum Abschluss kommt, wird der Versteigerungserlös entweder nach übereinstimmender Erklärung der Miterben aufgeteilt oder gerichtlich hinterlegt.

In aller Regel möchten die Miterben nicht, dass das Geld langfristig bei Gericht liegt. Dadurch kommt es erst dann, wenn ihnen bewusst ist, dass sie sonst nicht zu Geld kommen, zu ernstzunehmenden Verhandlungen und einer Einigung in einem absehbaren Zeitrahmen.

Bei einer Teilungsversteigerung gibt es einige Besonderheiten, die ein Laie in aller Regel nicht überblickt. Es empfiehlt sich deshalb, sich bei einer Teilungsversteigerung rechtlich begleiten zu lassen, was besonders im Versteigerungstermin selbst von Bedeutung sein kann, weil dort situationsbedingt angepasst reagiert werden muss.

Die Teilungsversteigerung ist ein eigenes Verfahren, welches systematisch von der Erbauseinandersetzung zu trennen ist. Dennoch ist es gut, wenn hier ein fachkundiger Anwalt die Teilungsversteigerung und die Erbauseinandersetzung koordiniert begleitet.

Versteigerungsrecht ist ein Spezialgebiet, bei dem die Auswahl des Anwalts besonders wichtig ist. Nicht jeder Fachanwalt für Erbrecht hat Erfahrung mit Teilungsversteigerungen. Bitte recherchieren Sie deshalb sorgfältig.


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