Klagen gegen Erbengemeinschaften

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Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 01.02.2010 (Az. 231 C 12827/09) entschieden, dass bei einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Erbe verklagt werden muss, will man gegen die Gemeinschaft vorgehen. Es sind somit auch einzelne Prozesse gegen Erben möglich.

Hintergrund der Entscheidung des Amtsgerichts München war eine Klage der Stadtwerke. Der Eigentümer einer Wohnung in München war bereits 2001 verstorben gewesen. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod wurde die Wohnung mit Gas beliefert, ohne dass Zahlungen erfolgt wären. Da Abbuchungsversuche von dem Konto des Verstorbenen gescheitert waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Die Duldung wurde verweigert, so dass die Stadtwerke den Erben, der die Wohnung nutzte, verklagt haben. Zwar verteidigte sich der Erbe mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne insofern allein nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Das Amtsgericht München gab in seiner Entscheidung aber den Stadtwerken Recht und billigte ihnen einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeinrichtungen bzw. den Zutritt zur Wohnung zu. Da mit dem Tod das Vertragsverhältnis auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei, bestünde ein Anspruch auf die streitgegenständliche Duldung.

Da die Erbengemeinschaft aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine eigene Rechtspersönlichkeit ist und nicht selbst verklagt werden kann, muss nach überzeugender Auffassung des Amtsgerichts München jeder einzelne Miterbe verklagt werden. Dies muss aber gerade nicht in einem Prozess erfolgen, sondern kann auch in verschiedenen Prozessen geschehen. Allerdings muss auch weiterhin gegen alle Miterben ein Duldungstitel erwirkt werden, um vollstrecken zu können, so dass sich auch weiterhin ein einziges Verfahren zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche anbietet.

Schwede

Rechtsanwalt


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