Rechtsfolgen eines Scheidungsantrags/Bezug zum Erbrecht, wenn ein Ehegatte im Verfahren stirbt

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Durch einen Scheidungsantrag wird ein Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, welches entweder durch Ausspruch der Scheidung oder durch Antragsrücknahme oder durch Tod eines Ehepartners beendet wird.

Durch den Scheidungsantrag fallen wichtige Stichtage:

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags werden Zugewinnausgleichsansprüche berechnet, welche aus dem gesetzlichen Güterstand erwachsen.

Außerdem wird der Stichtag für den Versorgungsausgleich gesetzt. Das bedeutet, dass die wechselseitigen Rentenanwartschaften bis zu diesem Stichtag (gerundet in ganzen Monaten) ermittelt und – bezogen auf die Ehezeit – wechselseitig ausgeglichen werden.

Mit Zustellung des Scheidungsantrags ist der Antragsgegner nicht mehr erbberechtigt bzgl. des Erbes des Antragstellers. Der Antragsteller ist hingegen erst dann nicht mehr erbberechtigt, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsgegner selbst einen Scheidungsantrag stellt oder der Scheidung zustimmt.

Bisherige gemeinschaftliche Testamente sind nicht automatisch, sondern nur im Zweifel nichtig. Es ist darauf zu achten, dass sie einvernehmlich aufgehoben werden. Dasselbe gilt für Erbverträge. Sie sollten einvernehmlich aufgehoben werden. Anstelle des Ehegatten sind die gemeinsamen Kinder erbberechtigt. Über diese kann der nicht erbberechtigte Ehegatte wieder erben. Bei geschiedenen Ehen ist deshalb in aller Regel testamentarisch angepasst auf die Situation zu reagieren.

Wenn der Unterhaltspflichtige im Scheidungsverfahren stirbt, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, hat der überlebende Ehegatte Witwer-/Witwenrentenansprüche. Er gilt dann im Rentenrecht als nicht geschieden.

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, sondern setzt sich an dessen Nachlass fort bis zur Höhe eines fiktiven Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Leider wird das oft übersehen.

Der konkrete Zugewinnausgleich ist ein reiner Geldanspruch und als solcher erbschaftsteuerbefreit. Wenn eine Abgeltung in Form einer Immobilie erfolgen soll, muss geprüft werden, ob dadurch nicht Einkommensteuer ausgelöst wird.

Die Einkommensteuerklasse ändert sich spätestens in dem Jahr, das auf die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts folgt.

Eine Form der Steuerersparnis ist das begrenzte Realsplitting. Der besser verdienende Ehegatte kann bis zu 13.805 € als Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen. Er muss dem anderen Ehegatten die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen.

Gemeinschaftskosten sind aufzulösen. Bezugsrechte bei Banken sind zu ändern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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