Tepppichboden Grundreinigung als Schönheitsreparatur

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2008 wurde die langjährige Streitfrage, ob auch die Reinigung des Teppichbodens zu den Schönheitsreparaturen zählt, nunmehr entschieden.

Der BGH hat in diesem Urteil aus dem Gewerbemietrecht ausgeführt, dass es sich bei Schönheitsreparaturen nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinn handele, sondern um Maßnahmen zur Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbilds der Mieträume durch Beseitigung der Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs. Nach § 28 IV 3 der II. BerechnungsVO würden hierunter in erster Linie Malerarbeiten für das gesamte Innere der Mieträume verstanden. Soweit auch für die Böden Malerarbeiten, nämlich deren Streichen, vorgesehen ist, geht die Vorschrift von den früher üblichen, inzwischen aber kaum noch vorhandenen gestrichenen Holzdielenböden aus. Da die Schönheitsreparaturen folglich nicht nur die Oberflächen der Decken und Wände, sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags in einen ansehnlichen Zustand versetzen solle, müsse der redliche Mieter davon ausgehen, dass er an Stelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens des Bodens die Maßnahme ergreifen müsse, die für den vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führe.

Der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch Streichen entspreche daher bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung. Dadurch werde die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt. Nicht ausreichend sei demgegenüber die nur übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen. Diese Reinigung ist - wie ausgeführt - keine Schönheitsreparatur. Sie ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und entspreche dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern und Türe.

Der Vermieter kann danach von dem Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Grundreinigung des Teppichbodens verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrags infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden ist.

Voraussetzung für dies ist allerdings, eine wirksame Klausel zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Daran dürfte es aufgrund der Rechtsprechung der letzten Jahre in sehr vielen Fällen fehlen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Steineke

Beiträge zum Thema