Darf bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen werden?

  • 1 Minuten Lesezeit

Trunkenheitsfahrt: E-Scooter: Eher einem Fahrrad als einem Kfz gleichzusetzen

E-Scooter spielen auch im Verkehrsrecht eine immer größere Rolle. Die Frage von Trunkenheitsfahrten und ihre Konsequenzen für die Fahrerlaubnis ist aber noch nicht abschließend geklärt. Das Amtsgericht Essen hat es jüngst aber abgelehnt, einen Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zu erlassen.

Der Beschuldigte war nachts gegen 2:31 Uhr in Essen mit einem E-Scooter alkoholisiert auf einem Gehweg gefahren. Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,68 Promille. Das AG: Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist ein E-Scooter eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen. Zudem führte der Angeklagte den E-Scooter nachts, sodass eine Gefährdung anderer weniger wahrscheinlich war. 

Das Ganze wird allerdings von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Das OLG Zweibrücken sah das aber anders. Das Regelfahrverbot entfalle nicht allein deshalb, weil es sich bei dem vom dem Mann geführten Fahrzeug "nur" um einen E-Scooter handelte. Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle als mit einem konventionellen Fahrrad, so das OLG.  Die Sachlage ist also sehr unübersichtlich. Die Hinzuziehung eines Anwalts empfiehlt sich daher.

Quelle | AG Essen, Urteil vom 12.1.2022, 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Steineke

Beiträge zum Thema