TESLA AGB – Widerrufsrecht ausgeschlossen durch Konfigurierung eines Pkw?

  • 2 Minuten Lesezeit

In der neuen AUTOBILD 48/2017 deckt die Redaktion einen möglichen Subventionsbetrug auf, wonach der Preis für einen Tesla bewusst unter die Grenze für die E-Auto-Subventionen gesenkt worden ist, man diesen aber nur mit einem teuren Komfortpaket dazubuchen kann. Die Redaktion fragte mich, ob ich in diesem Zusammenhang die AGB von Tesla für die Online-Bestellung prüfen könne. Hier mein Ergebnis. 

Aus meiner Sicht verstößt Tesla gegen das deutsche Fernabsatzrecht, d. h. konkret, es fehlt beim Online-Kauf des Teslas eine Belehrung über das Widerrufsrecht.

Tesla wendet sich an deutsche Verbraucher. Damit gelten die Regeln über das Widerrufsrecht, d. h. der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag nach Belehrung und Lieferung der Ware binnen 14 Tage zu widerrufen.

Tesla belehrt jedoch überhaupt nicht über das Widerrufsrecht. Offenbar ist man dort der Meinung, dass eine gesetzliche Ausnahme zum Widerrufsrecht eingreift, wonach das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nun kann man bei Tesla nur aus den vorgegebenen Standardoptionen auswählen, was aus meiner Sicht für eine Individualisierung nicht ausreicht. Selbst wenn ich mich für das Standardmodell ohne Konfiguration entscheide, erhalte ich keine Belehrung über mein Widerrufsrecht. Mindestens hier müsste dies aber erfolgen.

Wenn die Ansicht von Tesla zutreffen würde, dass kein Widerrufsrecht besteht, so müsste Tesla auch über das Nichtbestehen aufklären, was nicht erfolgt. Der schöne Effekt für den Verbraucher ist dann aber, dass mangels richtiger Belehrung das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt.

Auch weitere Punkte in den AGB bzw. im Kaufvertrag sind zumindest missverständlich, wenn nicht auch unwirksam. So soll laut AGB bei einer Stornierung ein Teil der Anzahlung als Vertragsstrafe einbehalten werden. Dies könnte möglicherweise nach § 309 BGB unwirksam sein, wonach Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern bei Lösung vom Vertrag unzulässig sein sollen.

Nach allem scheinen die AGB von Tesla mit der „heißen Nadel“ gestrickt. Verbraucher haben hier gute Chancen sich vom Vertrag zu lösen. Dies muss jedoch natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Knuth Folger

Beiträge zum Thema