Testament errichten bei Demenzerkrankung?

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Mit der Diagnose einer Demenzerkrankung müssen sich immer mehr Betroffene und deren Angehörige auseinandersetzen. Zumeist erfolgt diese Diagnose erst, wenn die Krankheit bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ist.

Im Zuge der Auseinandersetzung mit dieser schwierigen Situation entsteht nicht selten das Bewusstsein bei den Betroffenen und deren Angehörigen darüber, Regelungen über den Nachlass treffen zu müssen. Um solche Regelungen wirksam festzuhalten, muss der Betroffene ein Testament errichten.

Testierfähigkeit Erblassers

Die Voraussetzung für ein wirksam errichtetes Testament ist die so genannte Testierfähigkeit des späteren Erblassers. Gesetzlich geregelt ist nur die Testierunfähigkeit, welche bei Personen vorliegt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daneben liegt sie bei Personen vor, die aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind mit der notwendigen Einsicht für die Folgen einer solchen Erklärung zu handeln.

In der Praxis geht man von Testierfähigkeit aus, wenn eine Person selbstständig handeln und eigenverantwortliche Entscheidungen mit vernünftigen Erwägungen treffen kann. Zudem muss die Person in der Lage sein zu verstehen, dass sie ein Testament errichtet und muss hierbei auch deren Tragweite und Zusammenhänge erkennen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Testierfähigkeit nicht automatisch ausscheidet, falls dem Betroffenen eine Betreuungsperson zur Seite gestellt wurde. Zudem ist zwingend zu beachten, dass ein Testament nicht durch einen Vertreter errichtet werden kann, da es sich hierbei um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt.

Ob im Einzelfall Testierfähigkeit vorliegt, wird ein Gericht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Betroffenen mit Zuhilfenahme eines Gutachtens treffen. Hinzu kommt, dass sich das Gericht durch Befragung von nahestehenden Personen und behandelnden Ärzten ein Gesamtbild der Situation macht. Eine Garantie für die Anerkennung der Testierfähigkeit kann Ihnen bei Zweifelsfällen daher niemand geben.

Tipp

Aufgrund dieser Unsicherheit ist es zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem Thema Nachlass zu beschäftigen. In diesem Zuge sollte im eigenen Sinne – wie auch im Sinne der Angehörigen – die Frage einer Patientenverfügung angegangen werden.

Fazit

Allein eine Demenzerkrankung verhindert nicht die wirksame Erstellung eines Testaments. Entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung.

Der Nachweis der Testierunfähigkeit ist von demjenigen zu erbringen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.


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