THC-Konsum und zeitlicher Abstand zur Autofahrt, BGH-Beschl. v. 14.02.2017, 4 StR 422/15

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In Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kfz nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, ist der Richter nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, beim Fehlen gegenteiliger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten i. S. d. § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Gegenstand der Frage war, vereinfacht gesagt, ob das Gericht in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgte, aus Rechtsgründen daran gehindert ist, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung eines den Grenzwert erreichenden THC-Gehalts auf ein subjektiv und objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen – salopp formuliert, ob man aus einem bestimmten THC-Gehalt bereits auf ein verkehrswidriges Verhalten schließen darf oder ob die zeitliche Unterbrechung dazwischen diesen Rückschluss verbietet.

Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg ging davon aus, dass allein die Feststellung eines mindestens den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Gehalts im Blut den Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten des Betroffenen trägt.

Das OLG Karlsruhe, 1. Senat für Bußgeldsachen, vertrat die Auffassung, es könne bei einer längeren Zeit nach dem Cannabiskonsum an der Erkennbarkeit der Wirkung des Cannabiskonsums für den Betroffenen fehlen und deswegen seien nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen neben dem THC-Gehalt eine auf § 24a Abs. 2 und 3 StVG gestützte Fahrlässigkeitstat anzunehmen.

Die Frage wurde im Ergebnis dahingehend beantwortet, dass bereits aus dem Konsum – mag er zeitlich auch zurückliegen – auf die Verkehrsuntauglichkeit geschlossen werden könne. Zur Begründung führte der BGH aus, dass sich der Cannabis-Konsument vor Fahrtantritt damit hätte auseinandersetzen können, wie sich der Cannabiskonsum auf die Fahrtauglichkeit auswirke. Er sei verpflichtet, durch Selbstprüfung und ggf. Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den Grenzwert erreichenden Situation stehe.

Daher mein Rechtstipp für Sie: Haben Sie Cannabis konsumiert und wollen ein Fahrzeug führen? Dann holen Sie zunächst fachkundigen Rat darüber ein, ob Ihr THC-Gehalt im Blut dies noch zulässt, oder ob Sie mitunter ihre Fahrerlaubnis und das Leben anderer riskieren. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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