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Autofahrt: Handybenutzung stets strafbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Autofahrer begeht bereits dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er sein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um einen Anruf wegzudrücken. Das Handy ist heutzutage gar nicht mehr wegzudenken. Man kann nicht nur Anrufe damit tätigen, sondern mittlerweile auch spielen und im Internet surfen. Das hohe Ablenkungspotenzial ist aber häufig auch die Ursache für Unfälle, weil der Autofahrer den Verkehr weniger interessant findet, als die gerade ankommende Kurznachricht oder einen Anruf.

Handybenutzung bereits bei Wegdrücken eines Anrufs?

Wer während der Autofahrt sein Handy in die Hand nimmt, um einen Anrufer wegzudrücken, begeht nach § 23 Ia StVO (Straßenverkehrsordnung) eine Ordnungswidrigkeit. Der Fahrer hat zwar grundsätzlich nicht mit einer Strafe zu rechnen, wenn er das Handy nur in die Hand nimmt, um es etwa woanders hinzulegen oder auf die Uhr zu schauen. Benutzt er das Gerät aber zweckgemäß - nämlich vor allem für die Kommunikation mit anderen -, ist von einer Benutzung des Handys auszugehen. Immerhin ist eine Funktion des Mobiltelefons, dass man mit ihm Anrufe annehmen aber auch ablehnen kann. Letzteres ist vergleichbar mit dem Beenden eines Telefonats und daher als „Benutzung" zu definieren (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2012, Az.: III-1 RBs 39/12).

Darf man eine Freisprechanlage nutzen?

Nicht immer ist das Telefonieren im Auto auch für den Fahrer verboten. Er kann vielmehr eine Freisprechanlage benutzen, sodass er sein Mobiltelefon nicht ständig in der Hand halten muss. Aber auch wenn die Freisprecheinrichtung selbst in die Hand genommen wird, ist § 23 Ia 1 StVO nicht einschlägig, da mit dieser Vorschrift lediglich die Handybenutzung bestraft werden soll.

Hilft es, wenn man den Motor abstellt?

Hat der Fahrer vor der Benutzung des Handys den Motor seines Wagens abgestellt, muss er nach § 23 Ia 2 StVO auch nicht mit einer Bestrafung rechnen. Denn dann besteht keine Gefahr mehr, dass der Fahrer einen Unfall verursacht, weil er durch einen Anruf oder eine Kurznachricht abgelenkt wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Motor des Kfz vor einer roten Ampel mitten auf der Straße abgestellt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fahrer das Telefonat beendet und den Motor rechtzeitig wieder startet, damit er beim Umschalten der Ampel auf „Grün" keine Verkehrsteilnehmer behindert.

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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