Veröffentlicht von:

„The Big Bang Theory – The Emotion Detection Automation“ – Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat. Die Kanzlei mahnt in der uns aktuell vorliegenden Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an der Folge „The Emotion Detection Automation“ der Serie „The Big Bang Theory“ ab.

The Big Bang Theory („Die Urknalltheorie“) ist eine US-amerikanische Sitcom von Chuck Lorre und Bill Prady, die seit dem 24. September 2007 auf dem US-Fernsehsender CBS ausgestrahlt wird. Die Serie beschreibt die geekhafte Art der Physiker Leonard Hofstadter und Sheldon Cooper gegenüber der naiven, aber auch von gesundem Menschenverstand geprägten Art der hübschen Kellnerin Penny, welche gegenüber von der WG der beiden Wissenschaftler wohnt.

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung die in Rede stehende Folge anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge: 

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 569,50 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben und zahlen?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind.

Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang.

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach ungeprüft abgegeben werden. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers bezüglich der betroffenen Folge überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden.

Allein wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), erfolgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet.

Hat ein Dritter die betroffene Folge angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht.

Was muss ich nun also darlegen, damit ich die Forderungen zurückweisen kann?

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet.

Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, klargestellt, dass der Adressat der Abmahnung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Tipp

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen.

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung, insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema