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„The Last Man on Earth – Got Milk?“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, die urheberrechtlich geschützte Episode „Got Milk?“ der Serie „The Last Man on Earth“ in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben. 

„The Last Man on Earth“ ist eine Comedy-Serie aus dem Jahr 2015, welche von Phil Miller, gespielt von Will Forte, handelt, der der letzte Mann auf der Welt ist, nachdem ein todbringender Virus die Erde heimgesucht hat. Phil muss sich nun als letzter Mann auf der Erde zurechtfinden. Die Serie besteht aus drei Staffeln, während „Got Milk?“ die 10. Episode der dritten Staffel darstellt. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem Betroffenen: 

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte,      
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung, 
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 569,50, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt. 

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung die oben genannte Episode anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten der Episode und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also eine Episode herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Beachten Sie bitte: Nur Täter- oder Störerhaftung; Sie haften nicht automatisch:

Nur weil Sie die Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie in vollem Umfang haften. Nur der Täter haftet bei solchen Urheberrechtsverletzungen in vollem Umfang. 

Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Ist es so einfach?

Nein! Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Abgemahnte seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte den Anschluss zum Herunterladen von Filmen verwenden konnten. 

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. 

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) stellt außerdem klar, dass den Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen der sekundären Nachforschungspflicht treffen, diese beinhalten jedoch nicht die eigene Ermittlung und Preisgabe der Täterdaten. Es genügt der Vortrag, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und die Benennung eines theoretisch in Frage kommenden Täters. 

Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. 

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung, insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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