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„The Simpsons - Covercraft (Season 26 Episode 8)“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Seit letzter Woche liegen uns weitere Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliche Urheberrechtsverletzungen an der Serie „The Simpsons”  im Einzelnen der Folge „Covercraft (Season 26 Episode 8)“ ab.

Der Vorwurf ist nicht der Download der Serie, sondern die unerlaubte Vervielfältigung über Internettauschbörsen: Filesharing!

Üblicherweise enthalten die Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer folgendes:

- Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer fordern:

  • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr kurzen Frist

und

  • eine Zahlung in Höhe von EUR 815,00, bestehend aus EUR 600,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz bei einem Filmwerk oder eben insgesamt EUR 469,50 bei einer Serienfolge.

- Weiterhin weisen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in ihren Abmahnungen auf Folgendes hin:

  • Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer halten die Begrenzung des Gegenstandswertes für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf „nur“ EUR 1.000,00 nach § 97a Abs.3 S. 2 UrhG grundsätzlich für unbillig. Sie bieten aber trotzdem an, sich im Falle einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht auf diese Unbilligkeit zu berufen.

Zu beachten ist auch, dass in den Abmahnungen keine Nachweise zur Rechteinhaberschaft zu finden sind.

Was bedeutet das für den Empfänger einer solchen Abmahnung?

1. Fristen einhalten

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Fristen, die die Kanzlei Ihnen gesetzt hat auf jeden Fall einhalten.

2. Unterlassungserklärung

Sehr wichtig ist es, die Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung einzuhalten. Aber hierbei ist Vorsicht geboten! Unterzeichnen Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf Frommer nicht ohne weiteres. Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Sollte ein solcher Anspruch tatsächlich bestehen, ist weiter zu prüfen, ob unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Hierfür sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall zu schnell, und nutzen Sie auch keine vorgefertigten Formulare aus dem Internet. Eine solche Erklärung bindet Sie ein Leben lang und kann deutlich teurer werden, als eine fachkundige Beratung.

3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Auch die Beantwortung der Frage, ob Sie als Empfänger einer Abmahnung zur Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz verpflichtet sind, hängt vom Einzelfall ab.

Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit mehreren Abmahnfällen beschäftigt und dabei versucht, die Nutzung von sogenannten Internettauschbörsen und den damit einhergehenden Urheberrechtsverletzungen zu bewerten.

Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage befasst und die für Abmahnungen maßgebliche Norm des § 97a UrhG neugefasst.

Der Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten in den sogenannten Filesharing-Fällen ist meistens die Höhe des Schadensersatzes und die Frage, inwieweit der Inhaber des Internetanschlusses und Empfänger der Abmahnung haftet, wenn er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit folgendes festgestellt:

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe.” (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 – AZ I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“).

In weiteren Entscheidungen, hat sich der Bundesgerichtshof beispielsweise mit der Frage der sogenannten Störerhaftung beschäftigt:

  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, „Morpheus“
  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, „BearShare“

Die Frage, ob Sie als Empfänger einer Abmahnung zur Zahlung von Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz verpflichtet sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Dies wird von den Gerichten noch nicht einheitlich beurteilt.

4. Fazit

Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei wie FAREDS, Daniel Sebastian, Kornmeier und Partner etc. erhalten haben, sollten Sie sich am besten anwaltlich beraten und vertreten lassen. Handeln Sie schnell und lassen Sie die gesetzten Fristen nicht verstreichen. Ob eine Zahlungsverpflichtung, sowie eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Dies kann jedoch nur ein fachkundiger Anwalt beurteilen.

Inuf einem ersten, für Sie kostenfreien Telefongespräch kläre ich Sie gerne über die wesentlichen Punkte Ihrer Abmahnung, sowie die Kosten meiner anwaltlichen Beratung auf.

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