Thema „Echtes Leder" – Abmahnung aufgrund irreführender Werbung

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann und ob für ein Produkt die Bezeichnung „Leder“ bzw. „echtes Leder“ wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, stellt sich im Online-Geschäft die Frage. Die Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt momentan für die Scarp Vita GmbH ab.

Die Werbeangaben, die ein Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit des angebotenen Produkts macht, sind von großer Bedeutung, da man aus diesen Angaben auf bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen, auch auf die Güte der Ware schließen kann. Wenn diese Angaben nicht wahrheitsgemäß angegeben werden, sind sie daher irreführend, was in besonderem Maße gilt, wenn man damit wirbt, dass es sich um ein Naturprodukt handelt, mit dem man eine gewisse Qualitätsvorstellung verbindet. (BGH GRUR 1960, 567, 570 – Kunstglas; BGH GRUR 1961, 361, 364 – Hautleim).

Durch die fälschliche Bezeichnung „Leder“ bzw. „echtes Leder“ kann ein Verkäufer irreführende Angaben über die Beschaffenheit der Produkte machen. Damit begeht er eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

„Leder“ – Welche Materialien sind das?

Es gibt eine Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A2 „Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien“, die festlegt, wann ein Produkt die Bezeichnung „Leder“ bzw. „echtes Leder“ tragen darf. Diese Vereinbarungen sind zwar keine Gesetzte, es wird aber von den Gerichten bei Nichtbeachtung regelmäßig als Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts angesehen.

Als „Leder“ bzw. „echtes Leder“ darf beim Angebot oder Verkauf nach der Vorschrift RAL 060 A2 nur bezeichnet werden, wenn es „aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist“. Es ist unzulässig, wenn lederähnliche Materialien, welche nicht aus Fell oder Haut hergestellt worden sind, derart bezeichnet werden, dass sie auf ein Leder hinweisen könnten.

Wie verhält es sich mit „Textilleder“, „Kunstleder“ oder „beschichtetem Leder“?

Bei „Kunstleder“ verhält es sich etwas anders. Da es ihn schon Jahrzehnte lang gibt, ist der Begriff für alle Verbraucher klar. Dass es sich um kein Naturprodukt handelt verrät schon das Wort „Kunst“ in „Kunstleder“. Zur Vermeidung von abweichenden Beurteilungen soll die Bezeichnung „Kunstleder“ immer in einem zusammenhängenden Wort geschrieben werden, nicht z. B. „Kunst Leder“ oder „Kunst-Leder“, da dies dem Leder einen hervorgehobenen Bedeutungsgehalt zusprechen würde. Unzulässig ist es auch, das Wort „Textilleder“ zu verwenden, da es sich um einen mehrdeutigen Begriff handelt und somit irreführend wäre. (OLG Bamberg, Urteil vom 21.03.2012 – 3 U 219/11).

Bei Leder oder Spaltleder mit einem, auf der Außenseite aufgebrachten Oberflächenüberzug, der eine Dicke von mehr als 0,15 mm aufweist, jedoch ein Drittel der Gesamtdicke des Materials nicht überschreitet, sollte ggfl. die Bezeichnung „beschichtetes Leder“ angewendet werden.

Wie verhält es sich mit der Abmahnung der Scarp Vita GmbH – ist sie rechtmäßig?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Eine Abmahnung sollte man in jedem Fall immer ernst nehmen, da die Verpflichtung durch eine Unterlassungserklärung i.d.R. einen großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen kann. Erst nach Prüfung des Sachverhalts kann die Berechtigung der Abmahnung bewertet werden. Man sollte jedoch nicht voreilig unterschreiben.

Wir von der Media Kanzlei stehen Ihnen mit Rat und Tat bei und erklären Ihnen gern die möglichen Handlungsoptionen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema