Thomas Cook (Deutschland) hat Insolvenz angemeldet – was bedeutet das für Ihre Reise?

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Es war schon länger zu befürchten. Nach der britischen Muttergesellschaft haben nun auch die deutschen Thomas Cook Gesellschaften (Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH) Insolvenz angemeldet. Einzig positiv an dieser Nachricht dürfte sein, dass damit jedenfalls die Situation für viele Urlauber doch etwas klarer geworden ist. Denn mit der Insolvenz steht nunmehr fest, dass damit jedenfalls Pauschalreisen unter den Schutz der sogenannten Reiseversicherungsscheine fallen und die Versicherung von Thomas Cook grundsätzlich sämtliche geleisteten Anzahlungen und Rest-Reisepreiszahlungen absichert. Natürlich bleiben aber noch viele Fragen offen. Wir haben hier die häufigsten Fragen zusammengestellt und geben den Betroffenen klarer Antworten.

Stimmt es, dass nur Pauschalreisen durch den sogenannten Versicherungsschein im Insolvenzfall versichert sind und was heißt überhaupt Pauschalreise?

Zunächst aber ist es richtig, dass tatsächlich nur Pauschalreisen unter den Versicherungsschutz fallen und abgesichert sind. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Pauschalreise, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht wurden, also z. B. Hotel und Beförderung (Flug, Bahn etc.) Es kommt allein darauf an, ob man zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise gebucht hat. Wenn man aber zum Beispiel nur das Hotel oder nur den Flug gebucht hat, dann handelt es sich aber eben nicht um eine Pauschalreise.

Welche Leistungen und Ansprüche bestehen nun gegenüber der Versicherung von Thomas Cook, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde?

Die Versicherung bezahlt grundsätzlich die Beherbergung der Reisenden am Zielgebiet (Hotel) und auch die Kosten der Rückreise. Auch geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis und Rest-Reisepreiszahlungen sind versichert. 

Kann die Versicherung verlangen, dass Urlauber den Urlaub abbrechen und zurückreisen?

Ja! Verlangt die Versicherung den Abbruch der Reise, ist man verpflichtet, die Reise abzubrechen. Ansonsten kann der der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise entfallen.

Ist wirklich sicher, dass kein finanzieller Schaden entsteht, wenn eine Pauschalreise über Thomas Cook gebucht wurde?

Grundsätzlich ist es in diesem Fall tatsächlich so, dass Kundengelder durch den bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt und versichert sind. Aber Folgendes sollten Urlauber wissen: Übersteigt der in einem Geschäftsjahr zu erstattende Betrag der Versicherung den Höchstbetrag von 110 Millionen €, so erhalten Urlauber nur eine anteilige Erstattung. Es ist daher doch möglich, dass ein finanzieller Schaden verbleibt.

Ist es möglich, Zahlungen an Thomas Cook über Kreditkarte oder Lastschrift „zurückzuholen“?

Wenn feststeht, dass ein Insolvenzschuldner die Leistungen einstellt, besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung mehr. Man kann sodann bei einer Kreditkarte über das sogenannte „Chargeback“-Verfahren versuchen, die Buchung zurückzuholen. Buchungen im Wege des Lastschriftverfahrens können regelmäßig innerhalb von acht Wochen rückgängig gemacht werden.

Bestehen vielleicht auch Ansprüche gegenüber dem Reisebüro, durch welches die Reise vermittelt und verkauft wurde? 

Tatsächlich kann solch ein Anspruch bestehen. Denn natürlich hat auch ein Reisebüro sogenannte Sorgfaltspflichten. Sobald das Reisebüro daher Kenntnis von der offensichtlich doch erheblichen Schieflage von Thomas Cook erlangt hatte, ist damit auch eine Hinweispflicht des Reisebüros auf die bestehenden Risiken bei einer Buchung mit Thomas Cook verbunden. Weist das Reisebüro nicht daraufhin, so verstößt es gegen seine Sorgfaltspflichten und es kann ein Schadensersatzanspruch von Urlaubern entstehen. Entscheidend für die Frage, ob das Reisebüro daher haftet, dürfte sein, wann die Reise gebucht wurde und ob zu diesem Zeitpunkt die Schieflage von Thomas Cook für das Reisebüro erkennbar und deutlich war.

WICHTIG für alle, die VOR Eröffnung der Insolvenz am 25.09.2019 ihre Reise angetreten haben bzw. antreten sollten:

Zahlt die Versicherung auch, wenn der Beginn der Pauschalreise vor Eröffnung der Insolvenz, also vor dem 25.09.2019, lag und die Reise von Thomas Cook gecancelt wurde oder Kosten für den Urlauber für ein Hotel oder einen Rückflug vor Eröffnung der Insolvenz am 25.09.2019 entstanden sind?

Auch für diejenigen, bei denen Reiseleistungen vor dem Insolvenzantrag ausgefallen sind bzw. Kosten anfielen, gilt, dass die Versicherung bei Pauschalreisen, wie dargelegt, der richtige Ansprechpartner ist.

Zahlt eigentlich die Rechtsschutzversicherung die anwaltliche Vertretung, wenn man von der Insolvenz von Thomas Cook als Urlauber betroffen ist?

Diese Frage lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten. Zum einen kommt es natürlich auf die konkreten Bedingungen an, die im Vertrag zwischen dem Urlauber und seiner Rechtsschutzversicherung vereinbart wurden. Natürlich würde eine Rechtsschutzversicherung, die beispielsweise nur Verkehrsrecht versichert hat, einen solchen Fall decken. Es kommt aber auch darauf an, wie sich die konkrete Situation des Urlaubers überhaupt darstellt und ob tatsächlich in die Rechte des Urlaubers eingegriffen wurde. Generell lässt sich aber sagen, dass eine Kostenübernahme in den meisten Fällen zumindest nicht generell ausgeschlossen ist und es sich lohnt, eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen. Dies bieten viele Kanzleien auch als kostenlosen Service an.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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