ThomasLloyd: Erfolg für Anleger. BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
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Erfreuliche Nachricht für alle Anleger, die Geld in Genussrechte bei der Thomas Lloyd Investments AG (Wien) oder DKM Vermögensanlagen AG investiert haben.
Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück
Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der CT Infrastructure Holding Limited gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG Celle ist damit rechtskräftig.
Die Zurückweisung durch Beschluss erfolgte durch den BGH mit der üblichen Begründung, dass keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wurde durch den zuständigen II. Zivilsenat des BGH daher gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Entscheidungen in den Vorinstanzen
Geklagte hatte ein Anleger vor dem LG Verden, der seine Genussrechtsbeteiligung zum 31.12.2018 gekündigt und von der CT Infrastructure Holding Limited Rückzahlung in Höhe von 20.520,00 Euro verlangt hatte.
Das Landgericht Verden hatte die Klageforderung zugesprochen. Das OLG Celle hatte die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung durch einen Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Dieses Vorgehen hat der BGH nun mit seiner Entscheidung bestätigt.
Großer Erfolg für Anlegergemeinschaft
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, der die Entscheidung vor dem OLG Celle erstritten hat und zahlreiche Anleger vertritt, kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt:
"Die Entscheidung ist ein weiterer großer Erfolg für die klagenden Anleger und unsere Anlegergemeinschaft. Für Anleger in Genussrechte, die ihre Anlage zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 gekündigt und die Kündigung nicht zurückgenommen haben, kann nun von einer sehr hohen Prozesserfolgswahrscheinlichkeit ausgegangen werden."
Anleger, die bisher noch keine Klage gegen die CT Infrastructure Holding Limited eingereicht haben, haben allen Grund dazu, ihre Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Sie können sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung bei vielen Oberlandesgerichten und nunmehr auch auf die höchstrichterliche Entscheidung des BGH berufen.
Die Kanzlei AdvoAdvice steht betroffenen Anlegern weitern mit fairem Rechtsrat im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung zur Verfügung. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Tintemann und sein Team unter info@advoadvice.de oder rufen Sie an unter 030 921 000 40.
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