Tod und Unterhalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Was geschieht mit Unterhaltsansprüchen, wenn ein Beteiligter eines Unterhaltsrechtsverhältnisses verstirbt?

Verstirbt die unterhaltsberechtigte Person, ist die Rechtslage wie folgt

1. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes beginnt mit dessen Geburt und besteht bis zu seinem Tod. Ältere Kinder haben in der Regel keinen Unterhaltsanspruch. Dieser besteht im Normalfall so lange, wie sich das Kind in der Ausbildung befindet. Stirbt das unterhaltsberechtigte Kind, erlischt der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 BGB. Etwaige Unterhaltsrückstände stehen dem Erben zu. Der laufende Unterhalt ist noch für den Monat zu zahlen, in dem der Tod eintritt (§ 1612 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Nach § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete (subsidiär) die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit sie nicht von den Erben zu erlangen sind.

2. Trennungsunterhalt ist für den Monat, in dem der Tod eintritt, mit dem vollen Betrag zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB).

3. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und erlischt mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB). Rückständige Unterhaltsansprüche sind vererblich. Für den Sterbemonat ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.

Verstirbt die unterhaltsverpflichtete Person, ist die Rechtslage wie folgt

1. Der Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes erlischt. Es ist für die Folgezeit auf Erb- und Pflichtteilsansprüche angewiesen. Jedoch sind möglicherweise andere Verwandte, z. B. Großeltern oder der betreuende Elternteil, barunterhaltspflichtig.

2. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 1 BGB).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat entweder Erb- oder Pflichtteilsansprüche, sofern die Ansprüche nicht gem. § 1933 Satz 1, 2 BGB ausgeschlossen sind. Sind sie nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte (unabhängig vom Güterstand) nach § 1933 Satz 3 BGB Unterhaltsansprüche gem. der §§ 1569 bis 1586b BGB (siehe nachfolgende Ziffer 3.).

3. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten verwandelt sich mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen in eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1586b BGB). Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil (zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch) entspricht.

Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls (also nicht zum Zeitpunkt der Scheidung), jedoch ist eine etwaige Wiederverheiratung des verstorbenen Unterhaltspflichtigen bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen (allerdings die aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kinder).

4. Der Unterhaltsanspruch einer ledigen Mutter erlischt nicht mit dem Tod des Vaters (§ 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB); es haften dessen Erben – und zwar ohne die Beschränkung nach § 1586b BGB (siehe vorsteh. Ziff. 3).

Rechtsanwalt Gottfried Busch

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Busch · Schneider Partnerschaftsgesellschaft

Beiträge zum Thema