Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
26.04.2007
Folter und Körperverletzung durch Toilettenverbot während des Unterrichts,
Vorlesung oder Prüfungen an Schulen und Universitäten
Am Donnerstag den
19.04.2007 hat die Süddeutsche Zeitung im Feuilleton einen Artikel unter der Überschrift
„Die Klassenrichter“ und der Kapitelüberschrift „Verrechtlichung und
Harndrang“ abgedruckt. Hierbei hatte der Autor auf eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft
hingewiesen, wonach das Verbot von Toilettengängen nicht strafbar sei. Indessen ist das Verbot
von Toilettengängen strafbar, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen und stellen einen
schweren Verstoß u.a. gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) –
Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung - dar.
Studenten, Schüler und Eltern
sollten sich derartige Verbote nicht gefallen lassen, weil für die betroffenen Schüler
(Kinder und Jugendliche) schwere psychische Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind. Dies kann
im Grundsatz auch bei erwachsenen Studenten der Fall sein.
Die Rechtslage bei Verboten
gegenüber Schülern und Studenten, während des Unterrichts/Vorlesung oder bei
Prüfungen auf die Toilette zu gehen, ergibt sich wie folgt:
Zum einen liegt ein
Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß
der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz vor und können
folgende Straftatbestände verwirklicht werden:
- Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB (Schüler und
Studenten)
- Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I StGB
(Schüler)
- Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
gemäß § 171 StGB (Schüler)
- Nötigung
gemäß § 240 I StGB (Schüler und Studenten)
- Beleidigung
gemäß § 185 StGB (Schüler und Studenten)
Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt am Besuch einer
Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann
uneingeschränkt zu und ist z.B. durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft
ungehindert auf Toiletten verrichten zu können.
Jedem Kinderschänder
steht während seiner Vernehmung und Gerichtsverhandlung das Menschenrecht zu, eine Toilette
aufzusuchen. Würden z.B. Kriegsgefangene im Irak oder Gefangene in Guantanamo am Gang zur
Toilette gehindert, so gäbe es einen weltweiten Aufschrei der Entrüstung und die
US-Regierung würde hierfür öffentlich gegeißelt.
Um einen Menschen zu
demütigen, gehört es unter anderem zum Repertoire totalitärer Regime, ihren Opfern
die Würde und Selbstachtung im Rahmen eines Folterprogramms dadurch zu nehmen, dass sie diese
Opfer sich selbst durch ihren Kot beschmutzen oder in die Hose urinieren zu lassen. Es ist gemeinhin
bekannt, dass ein Mensch, der in seiner eingekoteten oder einurinierten Kleidung das
Selbstwertgefühl verliert. Sie sind den Tätern ab diesem Zeitpunkt psychisch völlig
ausgeliefert, weil eben die Selbstachtung des Opfers in verkoteter oder verurinierter Kleidung
zerstört ist.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wenn
teilweise an deutschen Schulen ein Verbot ausgesprochen wird, das einen erforderlichen
Toilettenbesuch untersagt. Das Verbot eines Toilettenbesuchs stellt für das Opfer eine massive
Menschenrechtsverletzung, sogar eine Folter oder unangemessene Verhaltensweise gemäß Art.
3 EMRK und regelmäßig eine Straftat dar.
Folgende Straftatbestände
können durch das Verbot eines Toilettenganges verwirklicht werden:
Körperverletzung
im Amt gemäß § 340 StGB:
Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt
regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes.
Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang
nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische
Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor
Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche
psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung
dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer, Professoren oder Assistenten handeln während
staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.
Wenn ein Schüler/Student nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein
ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer/Professor/Assistent vorsätzlich, da
er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler/Student in die Hosen macht. Somit nimmt
der Professor/Assistent/Lehrer die damit einhergehenden und hier geschilderten Demütigungen und
psychischen Verletzungsfolgen zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf.
Sollte
sich ein Professor/Assistent/Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der
Schüler/Student hätte bis zum Stundenschluss/Prüfungsende ausgehalten, so ändert
dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des
Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn nichts in die
Hosen geht. Der Täter hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers
bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt.
Der Täter kann sich auch nicht
darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das Opfer habe den gewünschten Toilettenbesuch
rechtsmissbräuchlich erbeten.
Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der
Täter darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht
führen. Wann jemand muss oder nicht, weiß nur der Betreffende selbst.
Unsinnig
ist auch das bisweilen von Schulen angeführte Argument, in der Toilette hätte ein
Kinderschänder warten können. Diese abstrakte Mutmaßung entlastet den Täter
nicht, die Menschenrechte des Schülers zu respektieren. Besteht tatsächlich die Vermutung,
ein Kinderschänder warte auf der Toilette, so muss die Schule organisatorische Maßnahmen
ergreifen, dass die Schüler nicht bei Toilettengängen Opfer von Kinderschändern
werden. Es kann nicht ernsthaft eine Alternative für die Schüler sein, entweder in die
Hosen zu machen oder Gefahr zu laufen, auf der Toilette vergewaltigt zu werden.
Eine Rechtfertigung gibt es nicht. Selbst wenn es eine Vorschrift gäbe, die
Toilettenbesuche während des Unterrichts/Vorlesung oder Prüfungen verbieten würde,
wäre eine solche Vorschrift rechtsunwirksam und nichtig, weil sie gegen Art 3 EMRK sowie Art 1
und 2 GG verstoßen würde. Staatsanwaltschaften, Schulen, Universitäten, Professoren,
Assistenten und Lehrer können sich somit nicht ernsthaft auf ein rechtmäßiges Verbot
von Toilettengängen von Schülern berufen, da gerade Lehrern, Professoren und Assistenten
als Pädagogen und Staatsanwälten als Juristen klar sein musste, dass ein Toilettenverbot
eine massive Menschenrechtsverletzung darstellt. Jeder Soldat, der einen solchen Befehl erhielte,
andere Soldaten, z.B. Wehrpflichtige nicht zur Toilette zu lassen, wüsste, dass er ihn
verweigern muss. Kein Beamter darf Befehle ausführen, die gegen Gesetze, insbesondere
Menschenrechte, verstoßen. Derartige Anweisungen sind zu verweigern. Daher kann es weder
rechtmäßige Anweisungen von Universitäten, Schulträgern oder Schulen geben,
wonach Lehrer/Professoren/Assistenten den Schülern/Studenten Toilettenverbote aussprechen
dürften.
Misshandlung Schutzbefohlener , § 225 StGB
Die Schüler
unterstehen während der Tatzeit – dem Unterricht - der Fürsorge und Obhut den
Lehrern, wie oben ausgeführt. Unter Quälen versteht man die Verursachung eines länger
dauerndes Leidens. Das Erzwungene Einhalten von Notdurft oder Harndrang erfüllt diese
Voraussetzungen, wie oben ausgeführt.
Vorsatz zumindest in Form des dolus
eventualis ist hier ebenfalls gegeben, wie vorstehend ausgeführt. Im Übrigen wird auf das
Vorstehende verwiesen.
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 171 StGB
Ein Lehrer hat gegenüber dem Schüler eine Fürsorge- und Erziehungspflicht.
Diese verletzt er gröblich, indem er einem Schüler einen erbetenen Toilettenbesuch
verweigert. Die Verletzung ist deshalb gröblich, weil es um die Einhaltung elementarer
Menschenrechte geht und die Tathandlung für die betroffenen Schüler eine brutale
Quälerei darstellt, wie ausgeführt. Durch die Tathandlung bringt der Täter das Opfer
in die Gefahr, diese in ihrer psychischen Entwicklung erheblich zu schädigen. Kinder und
Jugendliche, die Derartiges durchleiden, haben regelmäßig Angst vor der Wiederholung
einer solchen Misshandlung. Durch erzwungenes in die Hosen machen besteht die Gefahr, dass die
betroffenen Schüler zum Gespött ihrer Mitschüler werden und ihre gesamte psychische
Entwicklung erheblichen Schaden nimmt.
Nötigung § 240 StGB
Zur
Gewalteinwirkung genügt ein psychisch wirkender Zwang. Diesem Erfordernis genügt das
Verbot eines Professors/Assistenten/Lehrers, weil ein Student/Schüler keinerlei
Möglichkeit hat, sich dem psychischen Zwang der Weisung zu widersetzen.
Das Opfer wird
durch das Verbot die Toilette besuchen zu können gezwungen, seinen Stuhldrang oder Harndrang
körperwidrig einzuhalten, was zu erheblichen körperlichen und psychischen
Verletzungsfolgen führt.
Unter Abwägen der Zweck- Mittelrelation ist die
Tathandlung rechtswidrig, weil das Opfer durch das Verbot massiv in seinen Menschenrechten und damit
in seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erheblich verletzt wird. Zweck der Anordnung ist
entweder eine reine Schädigungsabsicht oder das vermeintliche Umsetzen einer angeblichen
Vorschrift. Die Schulordnungen oder Universitätssatzungen sehen jedoch kein
Toilettenverbot vor und wenn sie es vorsähen, wären sie insoweit nichtig. Die Umsetzung
menschenrechtsverletzender Vorschriften ist nicht geeignet, die psychisch auf die Opfer
ausgeübte Gewalt zu rechtfertigen:
Der Täter handelt vorsätzlich. Er
weiß, dass er dem Opfer den Toilettenbesuch verwehrt und das Opfer damit gezwungen wird, den
Stuhl- oder Harndrang einzuhalten und nach vergeblichem Einhalten in die Hosen
macht.
Beleidigung gemäß § 185 StGB:
Das Verwehren eines
Toilettenbesuchs ist ehrverletzend im Sinne des § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen
es gebietet, einen Toilettengang nicht zu verwehren. Das ausgesprochene Verbot die Toilette
aufzusuchen, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass der Täter die Persönlichkeit des
Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet. Durch das Verbot des
Toilettenbesuchs zeigt der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen
ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhldrang oder Harndrang einzuhalten oder
gar in die Hose zu machen. Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers.
Sollten
die deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften keinen hinreichenden Rechtsschutz gewähren, so
sollten die betroffenen Opfer sich überlegen, ggf. den Weg durch die Instanzen bis hin zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Spätestens dort sollten die
vorbezeichneten rechtlichen Fakten umgesetzt werden. Ggf. sollten Menschenrechtsorganisationen sowie
Medien eingeschaltet werden. Eltern, Schüler und Studenten sollten sich solidarisieren.
Professoren/Assistenten/Lehrer sollten sich weigern etwaige Anordnungen auf Umsetzung eines
Toilettenverbots zu befolgen.
Dr. Thomas Etzel, Rechtsanwalt, München
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