Trennung, Scheidung, Regelung der Scheidungsfolgen mit anwaltlicher Hilfe

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Am Anfang sind es Schmetterlinge, die Paare zusammenbringen. Wenn es dann aber zu einer Trennung und Scheidung kommt, braucht es viel Besonnenheit und Vernunft, um die ehelichen, finanziellen und personellen Verstrickungen zu entflechten.

Vor allem zu Beginn der streitigen Trennungsphase ist es von besonderer Bedeutung, dass sich die Eheleute anwaltlich beraten lassen. Hier kann oft eine Weichenstellung dahingehend erfolgen, welche Form und welche Folgen die Trennung und letztendlich die Scheidung mit sich bringt.

Eine anwaltliche Beratung und Vertretung kann nur im Interesse von einem der Ehepartner erfolgen. Der Irrtum, man könne sich durch einen Rechtsanwalt im Trennungs- und Scheidungsverfahren vertreten lassen, ist weit verbreitet und führt oft zu erheblichen Folgeproblemen. Zulässig ist ausschließlich, dass ein Ehepartner sich anwaltlich vertreten lässt, den Scheidungsantrag stellt und der jeweils andere Ehegatte im Scheidungsverfahren mitwirkt. Eine Vereinbarung darüber, dass sich die Ehepartner die Kosten des von einem Ehepartner beauftragten Anwaltes im Innenverhältnis teilen, ist selbstverständlich möglich. Es wird aber noch einmal betont, dass der Rechtsanwalt schon aus berufsrechtlichen Gründen ausschließlich einen Ehegatten beraten und vertreten darf.

Besteht die Notwendigkeit der anwaltlichen Beratung zu Beginn einer Trennung, gibt es eine Vielzahl von zu klärenden Problemkreisen.

Zum einen sind ggf. Kinder in den Fokus zu setzen und kindeswohlentsprechende Lösungen zu finden. Ein Wechselmodell ist nicht unbedingt das Modell der Wahl, sondern es kommt vor allem auf die in der Ehe gelebten Verhältnisse, die wirtschaftliche und örtliche Situation an. Ein Wechselmodell erwartet Einvernehmen zwischen den Eltern, Akzeptanz durch die Kinder. Es ist aber auch mit erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwendungen verbunden.

Zu regeln sind Unterhaltsbedarfe der Kinder, des bedürftigen Ehepartners unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. So wird häufig neben Trennungs- auch über nachehelichen Unterhalt zu diskutieren sein.

Die Verteilung oder Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu klären.

Hausrat und die Nutzung der Ehewohnung sind zu regelnde Trennungsfolgen.

Eheverträge, die nur sehr selten bestehen, müssen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Gerade zu Beginn der Ehe wird meistens an den Fall der Scheidung nicht gedacht. In dieser Phase wird über einen Ehevertrag nur selten nachgedacht und daher kaum ein Vertrag geschlossen. Wenn die Beziehung scheitert, stehen sich die Eheleute oft hoch emotional gegenüber und wollen ihr Recht durchgesetzt haben. In den Ehejahren sind jedoch häufig Veranlassungen getroffen worden, die sich im Falle einer Scheidung als problematisch herausstellen. Damit ist vor allem die Frage der Eigentumsposition und der Schuldnerschaft von Krediten gemeint.

Hat zum Beispiel nur ein Ehegatte das Eigentum am Hausgrundstück und der andere Ehegatte ist alleiniger Kreditnehmer, scheint offensichtlich ein Bedürfnis zu bestehen, sowohl die Verbindlichkeiten als auch die Vermögensinhaberschaft miteinander zu teilen.

Bei der Auswahl des für die Regelung der Trennungsfolgen und des Scheidungsverfahrens zu beauftragenden Rechtsanwaltes kommt es deshalb darauf an, wie problemübergreifend, komplex und lösungsorientiert dieser auch unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte das Mandat betreut. Dem betroffenen Ehegatten ist grundsätzlich zu raten, sich nie dem taktierenden Anwalt zu unterwerfen, sondern mündig das Mandat zu begleiten, immer wieder den Kontakt und den Konsens zum anderen Ehegatten zu suchen.

Rechtsanwalt Mark Kischko

Fachanwalt für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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