Veröffentlicht von:

Trennung, Scheidung und Steuern - Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG, AZ: 15 UF 176/18)

  • 2 Minuten Lesezeit

Ehepaare müssen die anfallende Einkommenssteuer in der Regel gemeinsam bezahlen. Aber nicht immer verdienen beide Partner auch gleich. Daher stellt sich die Frage:

 

Gibt es hierfür einen Ausgleich nach der Trennung?

 

Ein Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch für Steuerschulden - allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG, AZ: 15 UF 176/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet.

 

Dies kann bei einem Streit um Steuerschulden im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung entscheidend sein.

 

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: 

 

Nach der Trennung verlangte die Frau die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hatte. Insgesamt habe sie einen Anspruch von über 87.000 Euro, so die Frau.  

 

Zahlungen vor der Trennung geleistet

 

In erster Instanz wurde der Klage der Frau nicht stattgegeben. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass kein Ausgleichsanspruch bestehe, da die Frau die Zahlungen noch vor der Trennung geleistet habe. Nach Ansicht der Frau ging das Gericht allerdings zu Unrecht davon aus, dass es für den Trennungszeitpunkt auf das Datum ankomme, auf das sich die Ex-Partner im Scheidungsverfahren verständigt hätten.

 

Vielmehr hänge es davon ab, wann der Mann eine Trennung als gegeben angesehen habe. Und das sei nach seiner eigenen Aussage im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Ihr Mann habe sie unter anderem zu den Steuerzahlungen veranlassen und sich so rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen wollen.

Frau bekommt in zweiter Instanz Recht

 

In zweiter Instanz wurde der Klage der Frau stattgegeben. Das OLG ist der Auffassung, dass das Ehepaar für Steuerforderungen gesamtschuldnerisch haftet, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären.

Die Frau habe zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich knapp 1700 Euro verfügt, ihr Mann über monatlich ca. 7100 Euro. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars sprächen dafür, dass der Mann in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung möglich sei, wenn es sich um einmalige und dazu außergewöhnlich hohe Zahlungen handele. Der Mann selbst gehe davon aus, dass er während der Ehe ganz überwiegend die finanziellen Lasten getragen habe. Schon daher erscheine es außergewöhnlich, dass die Frau die Einkommensteuer alleine zahle.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Orhan Uyar

Beiträge zum Thema