Trennung, Scheidung, Unterhalt... Der erste Schritt zum Anwalt

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Familienrechtlich ist es irrelevant wie lange man verheiratet ist, bevor sich die Ehegatten beabsichtigen sich zu trennen und scheiden zu lassen. Auch wenn es schwer fällt sind viele Punkte neu zu regeln und mit dem Partner zu besprechen. Folgende Punkte müssen bedacht werden.

Staatsangehörigkeit:

Für die Bestimmung, welches Recht anzuwenden ist, ist die Staatsangehörigkeit der Eheleute von entscheidender Bedeutung. Ob ausländisches Recht oder deutsches Recht Anwendung findet richtet sich nach der ROM III-VO.

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts:

Nachdem sich Eheleute trennen ziehen sie in eine andere Stadt. Ein Anderer bleibt in der ehelichen Wohnung leben. Hierbei stellt sich dann die Frage welches Gericht örtlich zuständig ist.
Das Gesetz privilegiert hier nach § 122 FamFG die Ehegatten, die mit minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bleibt z. B. die Ehefrau mit den minderjährigen Kindern in der ehelichen Wohnung leben, dann ist das dort befindliche Familiengericht zuständig. Im Übrigen ist das Gericht zuständig, wo der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute war, wenn einer der Ehegatten bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat.
Sollten beide Ehegatten weggezogen sein, dann ist das Gericht dort zuständig, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Scheidungsvoraussetzung: Trennung

Die einvernehmliche Scheidung ist nach einem Jahr Trennungszeit zulässig. Zum Zwecke der Beweissicherung über den Beginn der Trennungszeit empfiehlt sich ein Schreiben mit Angabe des Trennungstages an den anderen Ehegatten zuzustellen, in dem der Trennungszeitpunkt festgehalten wird.
Es ist auch eine Trennung innerhalb der Wohnung, die sog. "Trennung von Tisch und Bett" möglich.
Auch Versöhnungsversuche von einer Dauer unter 3 Monaten unterbricht die Trennungszeit nicht.

Trennungsunterhalt/Kindesunterhalt

Um sich Unterhaltsansprüche zu sichern ist es sehr wichtig sofort den anderen Ehegatten schriftlich zur Auskunft über das Einkommen und Vermögen aufzufordern. Auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt darf nicht verzichtet werden. Allerdings darf erst ab Verzug Unterhalt gefordert werden. Und erst das Auskunftsschreiben setzt den Gegner eben in diese Verzugslage. Es ist also nicht empfehlenswert lange zuzuwarten, weil man glaubt sich schon irgendwie einigen zu können. Agiert man zu spät verliert man ggf. viel Geld.
Sollte es dennoch zu lange dauern, dann empfehlen sich die Beantragung von Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt für das Kind und ein Antrag auf Sozialleistungen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Grundlage der Ermittlung ist das bereinigte Nettoeinkommen des Ehepartners, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammen lebt. Der Ehegatte, der das Kind betreut erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistung.

Es ist als kostengünstige Alternative zum Anwalt und Gericht auch immer an die Erstellung einer Jugendamtsurkunde (Titel) zu denken. Mit dieser Urkunde kann der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten vollstrecken.

Bei volljährigen Kindern tragen die Eltern bis zum 21. Lebensjahr beide die Verpflichtung zur Zahlung von barunterhalt. Dieser richtet sich nach der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle und dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern.

Nach dem 21. Lebensjahr tragen ebenfalls die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Kindesunterhalt. Das Kindergeld wird hierbei abgezogen. Ebenso abgezogen wird die Ausbildungsvergütung des Kindes in Ausbildung.

Lebt das Kind nicht mehr daheim, dann gilt ein Unterhaltsanspruch von derzeit 670 €, den die Eltern gemeinsam zu erfüllen haben.
Trennungsunterhalt an den Ehegatten wird für den Zeitraum der Trennung geschuldet. Im ersten Jahr der Trennung ist der Unterhaltsberechtigte noch nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Hier können sehr gut Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden.

Das bereinigte Nettoeinkommen berechnet sich bei Angestellten nach dem Einkommen der letzten 12 Monate. Bei Selbständigen sind die letzten 3 Betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung nebst allen Anlagen vorzulegen, um den Gewinn zu ermitteln. Von dem so ermittelten Einkommen sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche private Altersvorsorge und Schulden abzuziehen.

Hausrat und Ehewohnung

Während der Trennung wird darüber zu entscheiden sein, wer in der Ehewohnung bleibt und wer welche Gegenstände mitnehmen darf.
Hier wird in der Regel der Ehegatte, der die Kinder betreut in der Ehewohnung wohnen bleiben dürfen. Bezüglich der Gegenstände ist immer zu empfehlen, sich außergerichtlich mittels einer

Aufstellungsliste zu einigen und eine Zuordnung zwischen den Eheleuten zu schaffen.
Wem aber Eigentum an Sachen gehört, der bleibt auch Eigentümer, daher ist es ratsam Rechnungen zu sammeln, welche die Eigentumslage bestätigen.

Versorgungsausgleich

Die Zustellung des Scheidungsantrages ist der Endstichtag für den Versorgungsausgleich. Hier kann über eine Verzichtsvereinbarung nachgedacht werden, die notariell beurkundet werden muss. Über den Versorgungsausgleich muss ansonsten mitentscheiden werden. Dies bedarf aber Zeit, da die gesamten Rentenkonten geklärt werden müssen.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist ein reiner Buchungsvorgang. Auswirkungen hat die Entscheidung erst, wenn tatsächlich die Rente eintritt.

Scheidungsverfahren

Je weniger geregelt werden muss, umso günstiger und schneller ist in der Regel die Scheidung.

Der Zeitpunkt des Scheidungsantrages ist Endstichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs.

Der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein. Sobald der Scheidungsantrag gestellt ist, wird der Antragsteller aufgefordert den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Sobald dieser eingezahlt ist, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt.

Bei weiteren Fragen und Unterstützungsbedarf stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin
 


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