Trennung und kein Geld – kann ich dennoch eine Beratung beim Anwalt bekommen?

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Immer wieder höre ich auch heute noch den Satz „Ich kann nicht zum Anwalt, da ich kein Geld habe“. Dies ist nicht zutreffend. So wie es für gerichtliche Verfahren bei geringem bis keinem Einkommen „Prozesskostenhilfe“ bzw. in Familiensachen „Verfahrenskostenhilfe“ gibt, so erhält man für außergerichtliche Beratungen/Tätigkeiten eines Anwalts „Beratungshilfe“.

Insbesondere in Familiensachen ist dies häufig erforderlich, da doch zumeist ein Ehepartner ein geringeres oder auch gar kein eigenes Einkommen hat. Egal, ob Sie Fragen dazu haben, wer in der Wohnung bleiben darf und wer sie verlassen muss (=Ehewohnung) oder Fragen wegen der gemeinsamen Kinder (wie das Sorgerecht und wie der Umgang mit den Kindern zukünftig gestaltet werden soll und wie hoch der für die Kinder zu zahlende Unterhalt sein wird) oder die Frage, ob Sie selber Unterhalt vom anderen Ehepartner zu bekommen haben oder wissen möchten, wie die Möbel aufzuteilen sind (= Hausrat), können Sie bei dem zuständigen Rechtspfleger bei Ihrem Gericht einen oder auch mehrere Beratungshilfescheine beantragen.

Sie müssen zum Nachweis, dass Sie finanziell nicht in der Lage sind, Kosten einer außergerichtlichen Beratung/Tätigkeit eines Anwalts zu zahlen, beim Rechtspfleger Nachweise über Ihre Einkünfte (z. B. Lohnabrechnung oder Leistungsbescheid) und Nachweise über Ihre monatlichen Belastungen (z. B. Miete durch Vorlage des Mietvertrages) vorlegen.

Der/die Rechtspfleger/in händigt Ihnen den entsprechenden Schein aus, den Sie dann zu Ihrem Termin beim Anwalt mitnehmen. 


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