Trennung – Was tun?

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Häufig zeichnet sich eine Trennung aufgrund einer vorangegangenen Ehekrise ab, nicht selten wird ein Ehegatte aber von einem Tag auf den anderen vor vollendete Tatsachen gestellt. Wie dem auch sei, die rechtlich anstehenden Probleme müssen geklärt werden.

Trennungszeitpunkt

Nach dem Gesetz leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, § 1567 BGB.

Eine Trennung kann sich sowohl innerhalb der Ehewohnung als auch durch Auszug eines Ehegatten vollziehen. Allgemein spricht man von einer Trennung von „Tisch und Bett“. Die Ehegatten dürfen nicht mehr zusammen wirtschaften, sie müssen getrennt schlafen und dürfen keine sexuellen Kontakte mehr miteinander haben. Nutzen die Ehegatten getrennte Schlafzimmer, führen aber den Haushalt trotz beiderseitigen Trennungswillen wie gehabt fort, beispielsweise um vor den gemeinsamen Kindern den Schein zu wahren, liegt keine Trennung im Rechtsinne vor.

Der Trennungszeitpunkt ist insofern von Relevanz, als dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, abgesehen von Härtefällen.

Geben beide Ehegatten ein übereinstimmendes Trennungsdatum an, wird das vom Gericht akzeptiert. Beruft sich jedoch ein Ehegatte darauf, innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt zu haben, und wird die Trennung oder der Trennungszeitpunkt von dem anderen Ehegatten bestritten, muss derjenige den Zeitpunkt der Trennung beweisen, der sich darauf beruft. Dieser Beweis lässt sich bei Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung in der Regel nur schwer führen. Einfacher beweisbar ist es, wenn eine räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehegatten erfolgt.

Der Trennungszeitpunkt muss nirgendwo gemeldet oder erfasst werden. Es gibt also kein Trennungsregister.

Der Trennungszeitpunkt ist im weiteren Verlauf der Scheidung von Bedeutung, weil im Rahmen der Zugewinnauseinandersetzung ein Auskunftsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung besteht. Hier kommt es auf den genauen Stichtag an, der wiederum von demjenigen zu beweisen ist, der sich darauf beruft.

Gemeinsame Kinder

Im Zuge der Trennung sollten die Eltern Einvernehmen darüber erzielen, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder fortan leben. Möglich wäre auch die Verständigung auf ein Wechselmodell. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts kann ein Elternteil bei seinem Auszug die minderjährigen Kinder nicht einfach ohne Zustimmung des anderen Elternteils mitnehmen und unter seiner neuen Anschrift anmelden. Ist eine Einigung nicht möglich, muss eine gerichtliche Klärung darüber herbeigeführt werden, bei welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder liegt.

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Umgangsrecht. Der konkrete Umfang des Umgangsrechts ist individuell an dem Wohle des Kindes zu orientieren. Starre gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu nicht.

Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht leben, schuldet Barunterhalt nach der jeweils gültigen Unterhaltstabelle. Wird ein Wechselmodell praktiziert, ist der kindesunterhaltsrelevante Mehrbedarf zwischen den Eltern aufzuteilen. Hierzu sind ggf. umfängliche Berechnungen nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung des BGH durchzuführen. Wichtig ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.

Beispiel:

Die Trennung erfolgt im Januar. Die beiden minderjährigen Kinder leben seither im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater zahlt keinen Kindesunterhalt und die Kindesmutter bleibt zunächst untätig. Ein Unterhaltstitel existiert nicht. Im April fordert die Kindesmutter den Kindesvater zur Einkommensauskunft auf oder verlangt einen bestimmten Unterhaltsbetrag.

Der Kindesvater schuldet in dem Beispiel Kindesunterhalt erst ab April. Den rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Januar bis März kann die Kindesmutter nicht mehr durchsetzen. Es ist daher wichtig, den Kindesunterhalt rechtzeitig geltend zu machen.

Trennungsunterhalt

Ist die Trennung vollzogen und gibt es demzufolge kein gemeinsames Wirtschaften mehr, kann Trennungsunterhalt geltend gemacht werden. Hier gilt wie beim Kindesunterhalt, dass auf eine rechtzeitige Geltendmachung geachtet werden sollte. Geschuldet ist der Trennungsunterhalt erst ab dem Monat des Zugangs des Auskunftsersuchens zum Einkommen bzw. der Geltendmachung eines bestimmten Zahlbetrages.

Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Danach besteht ggf. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Ehewohnung

Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, haften sie gegenüber dem Vermieter beide für die Mietzahlungen. Der Vermieter kann daher auch den ausgezogenen Mieter für die volle Miete in die Haftung nehmen.

Es stellt sich die Frage, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Innenverhältnis die Miete allein tragen muss oder ob er die Hälfte der Miete von seinem getrennt lebenden Ehegatten einfordern kann bzw. der ausgezogene Ehegatte die gezahlte Miete vom verbliebenen Ehegatten zurückfordern kann. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB haften die Ehegatten zueinander zu gleichen Anteilen für ihre gemeinsamen Schulden. Dies gilt allerdings nur dann, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eheleute schließen in der Regel nach der Trennung keine Vereinbarung darüber, wer die Miete fortan zu zahlen hat. Erfolgt der Auszug des Ehegatten mit Einverständnis des anderen Ehegatten, muss der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte allein für die Miete aufkommen; er hat keinen Ausgleichsanspruch gegen den ausgezogenen Ehegatten.

Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen Ehegatten aus der Ehewohnung aus, wird dem zurückgebliebenen Ehegatten eine zu große Mietwohnung aufgedrängt. Es ist dann nicht gerechtfertigt, dem verbliebenen Ehegatten die Mietkosten allein aufzubürden. Der ausgezogene Ehegatte muss zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres anteilig für die Miete aufkommen.

Der ausgezogene Ehegatte sollte dafür Sorge tragen, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem Vermieter und dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten möglich. Ohne Entlassung aus dem Mietverhältnis bleibt die Haftung des ausgezogenen Ehegatten für die Miete der Ehewohnung gegenüber dem Vermieter bestehen.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag können nur beide Ehegatten gemeinsam das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Dann müssen aber beide Ehegatten nach Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen. Die Möglichkeit, den anderen Ehegatten auf Zustimmung zum Ausspruch der gemeinsamen Kündigung der Ehewohnung zu verklagen, besteht erst nach Ablauf des Trennungsjahres.

Konten

Besteht ein gemeinsames Konto, handelt es ich in der Regel um ein sog. Oder-Konto. Beim Oder- Konto steht jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens zu. Unerheblich ist, woher das Geld kommt, d. h. ob ein Ehegatte mehr verdient und eingezahlt hat als der andere. Hebt ein Ehegatte im Zuge der Trennung oder danach mehr als die Hälfte des Guthabens ab, schuldet er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag.

Beim Einzelkonto sollte dem anderen Ehegatten zur Vorbeugung von Missbrauch eine etwa bestehende Verfügungsbefugnis / Kontovollmacht entzogen werden. Wurde dies versäumt und der andere Ehegatte hat Abhebungen vom Einzelkonto des anderen Ehegatten getätigt, sind diese missbräuchlich und es besteht ein Ersatzanspruch.

Sonstige Problemkreise

Weitere zu klärende Punkte betreffen beispielsweise Versicherungen, Bausparverträge, gemeinsame Immobilien, bestehende Schulden, den Hausrat und steuerrechtliche Fragen.

Zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen sollte frühzeitig ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.

In vielen Fällen bietet es sich an, dass die Ehegatten einvernehmlich im Rahmen einer Gesamtlösung eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.

Dies vermeidet zeit- und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen.

Ich stehe Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gern als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Sie können gern telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir aufnehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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