Trennungsunterhalt setzt kein gemeinsam geführtes Eheleben voraus

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Trennungsunterhalt setzt kein gemeinsam geführtes Eheleben voraus


Im Fall einer von den Eltern arrangierten Ehe zwischen einem Briten und einer Deutschen, die weder zusammengelebt, noch zusammen gewirtschaftet haben und ebenfalls keine intime Beziehung führten, entschied der BGH jüngst (Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19), dass der Ehefrau ein Trennungsunterhaltsanspruch zusteht.


Die Ehefrau lebte und arbeitete nach der Eheschließung im August 2017 weiterhin in Frankfurt am Main und wohnte im elterlichen Wohnhaus. Der Ehemann und Antragsgegner verblieb in Paris, wo er einen wohlverdienenden Lebensstandard als Wertpapierhändler pflegte. Die Ehegatten versorgten sich jeweils mit ihren eigenen Einkünften selbst. Es wurde kein gemeinsames Konto errichtet. Bis auf wenige kurze Besuche wurde kein Zusammenleben miteinander geführt, wobei dies ursprünglich geplant war. Hierzu kam es jedoch nicht mehr und es erfolgte die Trennung im August 2018. Die Ehefrau begehrt nun Trennungsunterhalt.


Während das Amtsgericht ihren Antrag noch zurückwies, hatte ihre Beschwerde vor dem OLG Erfolg. Dieser Auffassung schließt sich der BGH nun in der Beschwerde des Antragsgegners an.
Der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB setze nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen seien oder zusammengelebt hätten, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Eine anderweitige einschränkende Auffassung ließe sich nicht aus dem Gesetz ableiten. In seiner früheren Rechtsprechung versagte der BGH ausnahmsweise den Trennungsunterhaltsanspruch, wenn die Ehegatten einvernehmlich niemals beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09-02-1994 - XII ZR 220/92). Dies war hier allerdings nicht der Fall, da die Eheleute im vorliegenden Fall bei Eheschließung beabsichtigten, zukünftig zusammenzuziehen und in Paris gemeinsam zu leben. Daher ist der Anspruch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB verwirkt.


Der BGH sah weder in dem nie bestehendem Zusammenleben der Ehegatten einen Ausschlussgrund, noch darin, dass sich die wenigerverdienende Ehefrau in Deutschland selbst wirtschaftlich versorgte. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Außerdem komme es für den Anspruch nicht darauf an, dass die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Es ist insofern klare Auffassung des BGHs zu verhindern, dass eine formell bestehende Ehe mit anderen (verminderten) als den gesetzlichen Rechten und Pflichten entsteht.


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