Treueprämie bei langjährigen Bausparverträgen gefährdet

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Nach neuerer BGH-Rechtsprechung haben Bausparkassen das Recht, einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Bausparern wird daher allgemein geraten, nach Erreichen der Zuteilungsreife ganz normal weiterzusparen und abzuwarten.

Das klingt vordergründig vernünftig. Aber wer diesem Rat blindlings folgt, riskiert seine Treueprämie.

Bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall ist beispielsweise beim „Schwäbisch Hall Tarif Fuchs“ Voraussetzung für die Zahlung der versprochenen Treueprämie, dass der Bausparer frühestens nach sieben Jahren Sparzeit den Verzicht auf die Inanspruchnahme des zugeteilten Bauspardarlehens erklärt, die Treueoption wählt und eine Treuezeit von mindestens einem Jahr einhält.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat nun Bausparverträge, die vor zehn Jahren zuteilungsreif wurden, gekündigt und weigert sich jetzt, die versprochene Treueprämie zu gewähren. Sie vertritt die Auffassung, dass die Treueoption nicht mehr gewählt werden kann, sobald der Bausparvertrag gekündigt wurde. Als Grund gibt sie an, dass die in den Vertragsbedingungen vorgesehene einjährige Wartefrist nicht mehr erreicht wird.

Wurde bei Abschluss des Bausparvertrags die Zahlung einer Treueprämie vereinbart für den Fall, dass der Bausparer auf die Inanspruchnahme des Darlehens verzichtet und eine einjährige Treuezeit eingehalten hat, empfiehlt es sich daher dringend, spätestens vor Ablauf des neunten Jahres nach Zuteilungsreife, die Treueoption auszuüben. 


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