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Trittschallschutz richtet sich nach Baujahr

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird Teppichboden durch Laminat oder Fliesen ausgetauscht, kann das zu Streit mit den Nachbarn führen. Welche Voraussetzungen der Trittschallschutz haben muss, hat nun der Bundesgerichtshof geklärt.

Wird Bodenbelag geändert, kann das einen Nachbarstreit auslösen. Denn manchmal kann  ein Nachbar nach dem Umbau mithören, wer wie in der angrenzenden Wohnung umherläuft. Wenn es um die Verbesserung des Trittschallschutzes geht, haben allerdings gerade Bewohner von älteren Häusern oft das Nachsehen. Denn der Schallschutz muss nur die Mindestanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt galten, als das Gebäude errichtet wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Eigentümer einer Wohnung in der ersten Etage eines Wohnhauses, das 1966 erbaut worden war, zog vor Gericht. Anlässlich eines Mieterwechsels wurde in der Wohnung, die über dem Kläger lag, der Teppichboden durch Fliesen und Laminat ausgetauscht. Nach dem Wechsel des Bodenbelages konnte der Kläger quasi jeden Schritt des Bewohners verfolgen, der über ihm wohnte. Wegen der Lärmbelästigung forderte er von dem Eigentümer der Wohnung in der zweiten Etage eine Verbesserung des Schallschutzes.

Allerdings wiesen die Karlsruher Richter seine Klage ab. Der lärmgeplagte Wohnungseigentümer hatte keinen Anspruch auf einen verbesserten Schallschutz. Denn er entsprach den baulichen Mindestanforderungen zur Errichtungszeit des Gebäudes. Und das ist im Regelfall ausreichend, bestätigte der BGH. Nur in Ausnahmefällen kann ein höherer Trittschallschutz gefordert werden als die DIN-Normen es damals vorgeschrieben haben, zum Beispiel wenn in der Gemeinschaftsordnung entsprechende Regelungen zum Schallschutz ausdrücklich getroffen wurden.

(BGH, Urteil v. 01.06.2012, Az.: V ZR 195/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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