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Trotz Ehe keine Witwenrente: zu kurz verheiratet?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Stirbt der Ehemann innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird vermutet, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um die Hinterbliebene zu versorgen; es besteht dann kein Anspruch auf eine Witwenrente.

Viele Paare leben über Jahre hinweg in „wilder Ehe" zusammen. Erkrankt einer der Partner schwer und wird dann geheiratet, ist das ein Indiz dafür, dass der kranke Partner seinen Lebensgefährten oder seine Lebensgefährtin finanziell versorgen wollte.

Mann verstirbt 17 Tage nach der Heirat

Im konkreten Fall war ein Paar bereits 15 Jahre lang zusammen gewesen, bevor es sich zur Heirat entschloss. Zu dieser Zeit hatte der Mann bereits Krebs im Endstadium; alle medizinischen Behandlungen waren wirkungslos geblieben. Da ihn seine Freundin, die im selben Häuserblock lebte, gepflegt hatte, wollte er ihr „etwas Gutes tun" und sie nach seinem Tod finanziell versorgt wissen, denn sie lebte seit Jahren von Hartz IV. 17 Tage nach der Heirat verstarb der Mann. Die Frau beantragte daraufhin eine Witwenrente und gab an, dass der Tod ihres Mannes trotz der Krankheit unerwartet eingetreten sei. Als die Rentenversicherung dennoch eine Zahlung ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Versorgungsehe wird vermutet

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) wies einen Anspruch der Frau auf Gewährung einer Witwenrente ab. Eine solche muss zwar grundsätzlich nach § 46 II SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) gewährt werden. Nach § 46 IIa SGB VI kann jedoch keine Witwenrente verlangt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas anderes gilt beispielsweise dann, wenn der Partner durch einen Unfall plötzlich verstirbt. Ansonsten wird vermutet, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um den Partner finanziell abzusichern.

Vorliegend dauerte die Ehe 17 Tage an, weshalb die Frau keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat. Im Übrigen konnte sie auch nicht darlegen, dass die Ehe aus anderen Gründen als der Versorgungsabsicht geschlossen wurde. Immerhin lebte das Paar in getrennten Wohnungen und hatte sich trotz 15-jähriger Beziehung erst kurz vor dem Tod des Mannes zur Heirat entschlossen. Laut medizinischer Berichte hatte das Paar jederzeit mit dem Ableben des Mannes rechnen müssen. Letztendlich sprach auch die schlechte finanzielle Situation der Frau, die von Hartz IV lebte, für eine Versorgungsabsicht des Mannes.

(Hessisches LSG, Urteil v. 16.11.2011, Az.: L 5 R 320/10)

(VOI)
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