Trotz fehlender gesetzlicher Impfpflicht: Kündigung wegen Impfverweigerung denkbar?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Manch ein Arbeitnehmer wird von seinem Chef vor die Wahl gestellt, sich entweder impfen zu lassen oder die Kündigung zu bekommen. Könnte eine Kündigung unter solchen Umständen wirksam sein? Was kann man Arbeitnehmern raten, wenn ihnen der Arbeitgeber in solchen Fällen mit der Kündigung droht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Viele Arbeitnehmer genießen hierzulande keinen beziehungsweise nur einen sehr eingeschränkten Kündigungsschutz, falls sie nämlich in einem Kleinbetrieb arbeiten oder bei einem größeren Betrieb noch keine sechs Monate beschäftigt sind. In diesen Fällen gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, und der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern grundsätzlich ohne weiteres kündigen.

Zwar darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht wegen einer Impfverweigerung kündigen, schließlich hat der Arbeitnehmer wegen Fehlens einer gesetzlichen Impfpflicht das Recht, auf eine Impfung zu verzichten. Es wäre schlicht treuwidrig, wenn der Arbeitgeber nur deshalb die Kündigung aussprechen darf, weil der Arbeitnehmer seine Persönlichkeitsrechte und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit wahrnimmt.

Nur: In Kleinbetrieben oder im ersten halben Jahr der Beschäftigung nützt dem Arbeitnehmer das eher wenig. Verschweigt der Arbeitgeber den Zusammenhang zwischen Kündigung und Impfverweigerung, hat der Arbeitnehmer so gut wie keine Chance, gegen eine Kündigung vorzugehen, da er diesen Zusammenhang vor Gericht beweisen muss, wenn er die Kündigung erfolgreich angreifen will.

Bei größeren Arbeitgebern ab einer Personalstärke von mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern wäre eine Kündigung wegen einer Impfverweigerung regelmäßig unwirksam, da dort eine Kündigung nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen erlaubt ist, und die Verweigerung einer Impfung regelmäßig in keine dieser Kategorien hineinpasst.

Allerdings könnte eine Kündigung ausnahmsweise für Arbeitnehmer in Frage kommen, die in sehr sensiblen Arbeitsbereichen mit hoch gefährdeten Patienten oder Bewohnern arbeiten, etwa in der mobilen Altenpflege.

Hier halte ich es für möglich, dass Arbeitsgerichte eine Impfpflicht unter Umständen annehmen könnten, und dass der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt sein könnte, wenn sich der Arbeitnehmer einer vom Arbeitsgericht angenommenen Impfpflicht widersetzt.

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