TÜRKISCHES AUFENTHALTSRECHT

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AUFENTHALTSDAUER OHNE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Die Aufenthaltsdauer darf nunmehr gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 AuISG, die durch ein Visum oder bei visumbefreiten Ausländern in der Türkei vorgesehen ist, neunzig innerhalb von hundertachtzig Tagen nicht überschreiten. Soweit kein Befreiungsgrund nach Art. 20 AuISG vorliegt, ist ein darüberhinausgehender Aufenthalt legal in der Regel nur noch mit einer Aufenthaltserlaubnis möglich.

VERLETZUNG DER VISUMSPFLICHT

Wird die Aufenthaltsdauer von neunzig Tagen innerhalb von hundertachtzig Tagen überschritten, ohne dass der Ausländer über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis verfügt, oder ist die Frist der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, liegt eine sogenannte Verletzung der Visumspflicht vor.

Bei Verletzung der Visumspflicht wird eine Geldbuße in Höhe der einfachen Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis fällig. Die Gebühren werden nach Ländergruppen festgelegt und variieren je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen. Für deutsche Staatsangehörige würden diese bei Verdoppelung der Aufenthaltserlaubnisgebühr aktuell für den ersten Monat nach Ablauf der legalen Aufenthaltsdauer 1,00 US-Dollar/Tag, jedoch höchstens 25,00 US-Dollar, für jeden Folgemonat 10,00 US-Dollar betragen. Neben den regelmäßig ebenfalls anfallenden Gebühren für die Aufenthaltskarte in Höhe von aktuell 125,00 TL, können im Falle eines Visumsverstoßes eventuell zusätzliche Visagebühren in Höhe von aktuell 758,90 TL fällig werden.

Die Geldbuße für Visaverstöße wird bei angetretener Ausreise des Betroffenen von den Provinzdirektionen für Migrationsverwaltung (İl Göç İdaresi Müdürlüğü) an den Grenzen oder Flughäfen taggenau berechnet und ist in dem Büro für Visaverstöße (Vize İhlali Ofisi) vor Ort zu bezahlen.

Neben einer Geldbuße kann in einigen Fällen von Visaverstößen gegen den Betroffenen auch ein Einreiseverbot in die Türkei verhängt werden.

AUFENTHALT MIT ARBEITSERLAUBNIS

Da die Arbeitserlaubnis oder die Befreiung von dieser die Aufenthaltserlaubnis umfasst, können sich Inhaber von gültigen Arbeitserlaubnissen für die Dauer der Arbeitserlaubnis einschließlich bis zum zehnten Tage nach Ablauf der Gültigkeits-dauer der Arbeitserlaubnis legal in der Türkei aufhalten.

VERFAHREN ZUR BEANTRAGUNG DER AUFENTHALTSERLAUBNIS

Die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt zunächst über das Onlineportal (e-ikamet) der Generaldirektion für Migrationsverwaltung, worauf ein Termin bei der Provinzdirektion folgt. Der Antrag kann persönlich, durch gesetzlichen Vertreter oder Rechtsanwalt gestellt werden. Wenn es die Direktion jedoch für erforderlich hält, kann sie die Anwesenheit des Ausländers verlangen.

ARTEN DER AUFENTHALTSERLAUBNIS

Die folgenden sechs Aufenthaltstitel nach Artikel 30 AuISG richten sich nach dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts des Antragstellers.

KURZFRISTIGE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Zu Forschungszwecken, bei Immobilienbesitz in der Türkei, zum Aufbau von Handelsbeziehungen oder Unternehmen, zur Teilnahme an Fort-bildungen, zu Bildungszwecken im Rahmen von Abkommen mit der Türkei und Austauschprogram-men, zu touristischen Zwecken, zu medizinischen Behandlungen, aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Beschlüssen, beim Wechsel von Familien- zu kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis, zur Teilnahme an Türkischsprachkursen, zum Besuch von Ausbildungen, Forschungen, Praktika und Kursen auf behördliche Vermittlung hin, bei Abschluss der Hochschulausbildung in der Türkei innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung und bei entsprechenden Investitionen können kurz-fristige Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt werden.

FAMILIENAUFENTHALTSERLAUBNIS

Ausländischen Ehepartnern, eigenen oder minderjährigen und unterhaltsberechtigten Kindern des Ehepartners von türkischen Staatsangehörigen, von Inhabern der Mavi Kart und von Aufenthaltserlaubnissen, von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus können Familienaufenthaltserlaubnisse ausgestellt werden.

STUDENTENAUFENTHALTSERLAUBNIS

Eine Aufenthaltserlaubnis kann ausländischen Schülern erteilt werden, die nicht bereits über eine Familienaufenthaltserlaubnis verfügen und in der Türkei eine Grund- und Sekundarschulbildung erhalten sowie Studierenden, die an einer Hochschuleinrichtung in der Türkei studieren oder promovieren wollen.

LANGFRISTIGE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Personen, die sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Türkei aufgehalten haben und Personen, die die vom Ministerium festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wird mit Zustimmung des Ministeriums von den Gouverneursämtern eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt.

HUMANITÄRE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Ohne Anforderung an die Erfüllung der Voraussetzungen der übrigen Aufenthaltstitel kann in den nachfolgenden Fällen mit Zustimmung des Ministeriums von den Gouverneursämtern eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden: Fälle, in denen es das Kindswohl erfordert, in denen trotz Abschiebungsbeschluss oder Einreiseverbot in die Türkei die Abschiebung nicht möglich oder zumutbar ist, in denen gegen bestimmte Verwaltungsakte Rechtsmittel eingelegt wurden, in denen die Verfahren zur Rücksendung in den ersten Zufluchts- oder einen sicheren Drittstatt, in denen es die Staatsinteressen erfordern oder in Notfällen und außerordentlichen Situationen.

AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR OPFER VON MENSCHENHANDEL 

Wiederum ohne Anforderung an die Erfüllung der Voraussetzungen der übrigen Aufenthaltstitel wird Personen, bei denen dringender Verdacht besteht, dass sie Opfer von Menschenhandel sind oder sein könnten, von den Gouverneursämtern eine Aufenthaltserlaubnis für dreißig Tage ausgestellt, sie kann für jeweils sechs Monate verlängert werden, aber höchstens bis zu insgesamt drei Jahre erteilt werden.

Rechtsanwaltskanzlei M&S Law Istanbul

Foto(s): M&S Law Istanbul


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