Überholer trifft Linksabbieger: 100% Anspruch!

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Ein Autofahrer möchte ein vor ihm sehr langsam fahrendes Fahrzeug überholen. Die Situation ist übersichtlich, der Vordermann blinkt nicht, weshalb zum Überholvorgang angesetzt wird. In diesem Moment zieht der vorne Fahrende nach links rüber, um links in ein Grundstück einzubiegen. Die Verlangsamung der Fahrt hatte nämlich einen Grund: es sollte eingebogen werden. Es kommt zur Kollision.

Nicht selten ziehen Versicherer in dieser Konstellation dem Überholenden 30% oder sogar 50% von seinem Schaden ab. Völlig zu Unrecht! Wie in der Rechtsprechung immer wieder entschieden wurde, haftet der Linksabbieger allein, also zu 100%, weil er gegen § 9 V StVO und auch § 9 I StVO verstoßen hat (vgl. z.B. Berliner Kammergericht, Urteil vom 16.8.10, A.Z.: 22 U 15/10).

Dem Überholenden ist hingegen kein Verstoß vorzuwerfen (insbesondere nicht gegen § 5 StVO), weil er bei vorliegen einer übersichtlichen Verkehrssituation überholen durfte. Ein Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage liegt nach der Rechtsprechung (noch) nicht vor, wenn der Vorausfahrende seine Fahrt verlangsamt und sich leicht zur Fahrbahnbitte einordnet. Wenn dann ein Blinken des Abbiegenden nicht bewiesen werden kann oder unstreitig ist, führt dies bei einer Kollision zur Alleinhaftung desjenigen, der nach links abgebogen ist. Denn gegen den nach links in ein Grundstück einbiegenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 27.2.12, A.Z.: 15 U 15/12).

Die Folge: Der Überholer muss seine Ansprüche zu 100% ersetzt bekommen. Zahlt der Versicherer des Linksabbiegers nicht freiwillig, muss er zum Ersatz der restlichen Kosten durch Klage gezwungen werden. Dies ist inzwischen in der geschilderten Situation schon fast an der Tagesordnung. Die Versicherer schicken meist ein schlau formuliertes Abrechnungsschreiben an den Geschädigten, in dem die Mithaftung unter Hinweis auf das Überholen in einer „unklaren Verkehrssituation" begründet wird. Dies ist nicht zulässig und wird durch die Gerichte korrigiert.

Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg

Weitere Infos:

http://www.rechtsanwaltoranienburg.de/ueberholer-trifft-linksabbieger-100-anspruch/


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