Übertragung selbstgenutzter Immobilie an Ehegatten - keine Steuerbegünstigung bei bloßem Wohnrecht

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Die Übertragung einer im Inland belegenen Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten an den längerlebenden Ehegatten kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, der Erwerber sie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt und endgültig zivilrechtliches Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie erwirbt. Hat der Erwerber aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers die Immobilie auf einen Dritten (auch Miterbe) zu übertragen, kann allenfalls dem Dritten die Steuerbefreiung zustehen.

Wie der Bundesfinanzhof am 03. Juni 2014 entschieden hat, reicht die testamentarische Zuwendung lediglich eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim nicht aus, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Durch die Einräumung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts werden die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht berührt, mit der Folge, dass der Erwerb eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist. Eine anderweitige Auslegung oder analoge Anwendung der Norm komme nicht in Betracht.

Zugleich äußerte der BFH erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG vorgesehenen Steuerbefreiung.

Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass besser eine vollständige Übertragung von Eigentum zwischen Ehegatten vorgenommen wird. Dabei sollte bei einer geplanten Letztbegünstigung gemeinsamer Kinder darauf geachtet werden, dass das Vermögen der Eltern möglichst gleichwertig verteilt ist, um Freibeträge voll auszuschöpfen. Auch aufgrund mittelfristig nicht auszuschließender Änderungsbestrebungen der Privilegierung erscheint eine zeitnahe, d.h. lebzeitige Umsetzung vorzugswürdig.


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