Umfassender und unbeschränkter Unterlassungsanspruch: Abmahnung nach ungewollter Werbe-E-Mail – Spam

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Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Erfurt (Urteil v. 25.02.2016, Az. 1 S 107/15), die uns vorliegt, steht dem Empfänger ungewollter Werbe-E-Mails ein unbeschränkter Unterlassungsanspruch zu.

Der Beklagte hatte an den Kläger eine Werbe-E-Mail gesandt, ohne dass der Empfänger dazu sein Einverständnis vorab erteilt hatte. Dem Beklagten lag eine Berechtigung hierzu also nicht vor.

Der Kläger mahnte den Beklagten darauf ab, der eine eingeschränkte, auf die konkrete E-Mail-Adresse bezogene Unterlassungserklärung abgab. Der Kläger verlangte aber die Abgabe einer unbeschränkten Unterlassungserklärung, also einer Erklärung, die sich auf alle, dem Spam-Versender bekannten und unbekannten (ggf. künftigen) E-Mail-Adressen des Klägers bezieht – zu Recht, wie das LG Erfurt entschied.

Schließlich gebe es nämlich keine hinreichenden Gründe, zwischen dem wettbewerbsrechtlichen sowie dem deliktischen Unterlassungsanspruch zu unterscheiden. Danach sei nämlich vielmehr davon auszugehen, dass der jeweilige Unterlassungsanspruch nicht nur die konkrete Verletzungshandlung erfasse, sondern auch im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlungen. Deshalb komme nach Auffassung des Landgerichts eine Beschränkung auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse nicht in Betracht.

Zudem sieht das Landgericht Erfurt von dem begehrten Unterlassungsanspruch auch zukünftige, derzeitig noch nicht eingerichtete E-Mail-Adressen umfasst.

Wir begrüßen die Entscheidung des Landgerichts im Sinne des Verbraucherschutzes. Zudem festigt diese Entscheidung die zwischenzeitlich gebildete Auffassung innerhalb der Rechtsprechung zu diesem Thema.

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Stand der Bearbeitung: 03/2016


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