Umgang in Zeiten des Coronavirus

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Viele Eltern fragen sich in Zeiten des Coronavirus, welche Auswirkungen der Appell „stay home“ auf die Wahrnehmung des Umgangs hat und welche Auswirkungen Ausgangsbeschränkungen auf den Umgang haben.

Doppeltes Ansteckungsrisiko durch Umgang?

Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich das Kind und damit auch das Umfeld des Kindes einem doppelten Ansteckungsrisiko aussetzen muss, indem es sich in verschiedenen Haushalten aufhält. 

Die Befürchtungen steigen, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob der andere Elternteil Hygienevorschriften und das Gebot der Kontaktvermeidung verantwortungsbewusst beachtet.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass ein Kind, das bereits erkrankt ist oder in einem Haushalt lebt, in dem am Corona Virus erkrankten Menschen leben, keinen Umgang wahrnehmen sollte. Ist eine Quarantäne amtlich angeordnet, ist Umgang sogar ausgeschlossen. Verstöße sind strafbar (Freiheitsstrafen und Geldstrafen).

In allen anderen Fällen hat der Umgang stattzufinden. 

Umgang im Fall einer Ausgangsbeschränkung

Wurde eine so genannte „Ausgangssperre“ angeordnet, kommt es auf den genauen Wortlaut an. In den bisher erlassenen Ausgangsbeschränkungen ist die Rede davon, dass Kontakt zu nahen Angehörigen und die Wahrnehmung des Sorgerechts weiterhin möglich ist.

In Bayern hat der Bayerische Ministerpräsident Söder ausdrücklich klargestellt, dass die Wahrnehmung von Umgang weiterhin möglich ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass Ausgangsbeschränkungen anderer Bundesländer ähnlich gestaltet werden.

Arbeiten die Gerichte noch?

Für den Monat März 2020 haben die Berliner Familiengerichte alle unsere Termine in laufenden Familiensachen abgesagt. Einige haben schlichtweg den Termin aufgehoben, andere haben zeitgleich neue Termine im Mai oder Juni 2020 festgesetzt. 

Wenn Sie also derzeit gerichtliche Hilfe im Familienrecht benötigen, wird es diese wohl nicht geben. Zwar haben die Gerichte angekündigt, Eilsachen weiterhin zu bearbeiten. Dabei obliegt es aber dem Gericht, einzuschätzen, ob die Sache eilig ist. Eine Umgangsunterbrechung wird in der Regel nicht als eilig angesehen.

Es ist aber davor zu warnen, diese Situation auszunutzen, um Umgang aus anderen als gesundheitlichen Gründen zu beschränken. Die Gerichte werden ihre Tätigkeit wieder aufnehmen und Sie werden sich für Ihr Handeln rechtfertigen und auch die Konsequenzen tragen müssen. 

Konsequenzen können bei bestehenden Umgangsbeschlüssen oder gerichtlich gebilligten Vergleichen die Festsetzung von Ordnungsgeldern sein. Das Gesetz sieht sogar die Festsetzung von Ordnungshaft vor. In Sorgerechtsstreitigkeiten wird das einseitige Einschränken des Umgangs ohne triftigen Grund als Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bewertet.

Für weitere Fragen können Sie gern unsere Telefon- oder Videoberatung in Anspruch nehmen.

Rechtsanwältin Heike Mertens

Fachanwältin für Familienrecht


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