Umgang mit unerwünschter Bildveröffentlichung: Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten

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Im digitalen Zeitalter ist das Aufnehmen und Teilen von Bildern allgegenwärtig geworden. Doch was tun, wenn ein Bild von Ihnen ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wird?


Ihr Recht am eigenen Bild:


Als Individuum haben Sie ein Recht am eigenen Bild, denn jedem Menschen soll es freistehen, über die Veröffentlichung und Verbreitung des eigenen Bildes selbst zu entscheiden. Dieses Recht wird durch die §§ 22-24 KUG geschützt. Dabei legt § 22 KUG fest, dass Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Einwilligung muss dabei nicht unbedingt ausdrücklich vorliegen. Sie gilt als erteilt, wenn der Abgebildete für das Abbilden lassen eine Entlohnung erhielt.

Darüber hinaus gilt das Recht am eigenen Bild nicht uneingeschränkt und unterliegt bestimmten Ausnahmen.


Ausnahmen und Einschränkungen:


Sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, entfällt gem. § 23 KUG in folgenden Situationen die Erforderlichkeit einer Einwilligung:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

Zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit entfällt die Erforderlichkeit einer Einwilligung generell.

Des Weiteren kann das Recht am eigenen Bild eingeschränkt werden, wenn es gegenüber künstlerischen Interessen oder sonstigen rechtlichen Erfordernissen zurücktreten muss.

Das Recht am eigenen Bild endet 10 Jahre nach Ihrem Tod. In diesen 10 Jahren bedarf es der Einwilligung durch die Angehörigen des Abgebildeten.


Maßnahmen bei Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild, die Sie ergreifen können:


Wenn Sie ein Bild von sich ohne Genehmigung finden, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:


Recht auf Information: Sie können Informationen vom Veröffentlicher anfordern, um herauszufinden, wo, wann und wie das Bild veröffentlicht wurde.


Löschung und Herausgabe: §§ 37, 38  KUG geben Ihnen das Recht, die Löschung oder Herausgabe der Bilder zu verlangen


Unterlassung: Um eine weitere Verwendung der Bilder zu verhindern, können Sie die Person, die das Bildnis veröffentlicht oder verbreitet hat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Bei Unterzeichnung erklärt die Person damit, dass sie die derzeitige Verwendung stoppt und keine erneute Verwendung vornehmen wird.

Des Weiteren kann die Person abgemahnt werden.


Schadensersatzanspruch: In Fällen, in denen die ungenehmigte Veröffentlichung Ihres Bildes Schaden verursacht hat, können Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen.


Gegen Plattformbetreiber: Falls Ihr Bild auf einer Online-Plattform veröffentlicht wurde, können Sie sich direkt an den Plattformbetreiber wenden, insbesondere im Rahmen des EU-Verfahrens zur Benachrichtigung und Entfernung.


Strafanzeige: Falls erforderlich, können Sie auch Strafanzeige erstatten. Die unerlaubte Veröffentlichung oder Verbreitung ihres Bildnisses kann einen Straftatbestand erfüllen, die mittels der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt wird.


Rechtliche Beratung einholen:

Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Voraussetzungen des Rechts am eigenen Bild ist es ratsam einen spezialisierten Anwalt zur Ergreifung rechtlicher Schritte heranzuziehen.


Foto(s): https://www.pexels.com/photo/crop-businessman-giving-contract-to-woman-to-sign-3760067/


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