Umgang während der Coronapandemie

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Viele getrenntlebende Eltern fragen sich, ob und wie der Umgang während der Coronapandemie durchzuführen ist.

Grundsätzlich gilt: Eine Anpassung oder gar Aussetzung des Umgangsrechts aufgrund der Coronapandemie ist nicht vorgesehen. Denn das Umgangsrecht ist für das Kindeswohl von wesentlicher Bedeutung, sodass der Umgang mit der Kernfamilie, zu der auch der umgangsberechtigte Elternteil in einem anderen Haushalt gehört, gewährleistet sein muss.

Insbesondere Kontaktbeschränkungen, wie sie derzeit angeordnet sind, berühren das Umgangsrecht nicht. So hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 08.07.2020 (Az.1 WF 102/20) klargestellt, dass von einem gerichtlich angeordneten Umgang nicht auf Eigeninitiative des betreuenden Elternteils und ohne Zustimmung des Umgangsberechtigten mit Verweis auf Kontaktbeschränkungen abgewichen werden darf. Andernfalls droht die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Auch das OLG Braunschweig führte in seinem Beschluss vom 20.05.2020 (Az. 1 UF 51/20) aus, dass der Umgang zwischen dem Umgangsberechtigten und seinem Kind zu dem absolut notwendigen Mindestmaß an zwischenmenschlichen Kontakten gehört.

Nur für den Fall, dass der Umgangsberechtigte oder das Kind selbst infiziert sind oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, ist ein befristeter Ausschluss des Umgangsrechts möglich, da hier von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann. Ein Verdacht einer Infektion reicht hingegen nicht für einen Ausschluss aus. Ebenso nicht ausreichend ist eine freiwillige Quarantäne ohne objektiv feststellbare Gründe, so das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 15.09.2020 (Az. 10 WF 622/20). Ebenfalls gilt, dass, sobald die Infektion überstanden und der Erkrankte nicht mehr ansteckend ist, der Umgang wieder durchzuführen und zu gewährleisten ist.

Selbst wenn das Kind zu einer Risikogruppe gehört oder sich zu Risikogruppen gehörende Personen im Haushalt der Elternteile befinden, besteht per se keine Notwendigkeit, das Umgangsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Allenfalls könnte gerichtlich angeordnet werden, dass während des Umgangs Schutzmasken getragen oder der Kontakt zu Dritten beschränkt wird. Immer dabei zu bedenken ist, dass die Anforderungen an den Umgangsberechtigten ebenso für den betreuenden Elternteil gelten.

Natürlich steht es den Elternteilen jedoch frei, gemeinsam während der Coronapandemie eine Abweichung von dem bisherigen Umgangsrecht zu vereinbaren.

Fazit: Eine Änderung oder Aussetzung des gerichtlich geregelten Umgangs kann und sollte nur in den Fällen erfolgen, in denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Andernfalls ist an dem Recht auf Umgang festzuhalten, da gerade dieses für die Gewährleistung des Kindeswohles essenziell ist.


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