Umgangsrecht der Bezugsperson

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Ist der Ex-Partner der Kindsmutter nicht der leibliche Vater des Kindes, kann er dennoch ein Umgangsrecht haben, wenn er eine enge Bezugsperson für das Kind ist, § 1685 Absatz 2 BGB. Er muss also für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen haben oder tragen und der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen.

Über einen solchen Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 05.06.2014 entschieden (10 UF 47/14). Zwischen der Kindesmutter und dem Antragsteller bestand von 2002 bis November 2005 eine partnerschaftliche Beziehung. Sie trafen sich während dieser Zeit im Abstand von jeweils 14 Tagen in der Wohnung der Kindesmutter. Im November 2005 trennte man sich. Im Mai 2006 berichtete die Kindesmutter dem Antragsteller, dass sie von einem anderen Mann schwanger sei. Danach lebte die Beziehung mit dem Antragsteller wieder auf und im Dezember 2006 wurde das Kind geboren. Bis Mai 2011 führten die Kindsmutter und der Antragsteller weiterhin eine Wochenendbeziehung. Dann kam es zur Trennung und es bestand für etwa zwei Jahre überhaupt kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter sowie deren Kind. Im April 2013 beantragte der Antragsteller, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln. Er begründete seinen Antrag damit, dass er seit der Geburt des Kindes die Vaterrolle übernommen habe und seine Mutter für das Kind wie eine Großmutter sei. Dem trat die Kindesmutter entgegen und führte aus, dass zwischen ihr dem Antragsteller nur eine Wochenendbeziehung bestanden habe. Der Antragsteller sei am späten Freitagabend heimgekommen und habe dann am Samstag sehr lange geschlafen. Ein gemeinsames Frühstück habe es nicht gegeben. Seine Wäsche habe der Antragsteller bei seiner Mutter waschen lassen. Er habe auch in ihrem Haushalt weder tatsächliche noch finanzielle Unterstützung geleistet.

Das OLG hat dem Antragsteller kein Umgangsrecht mit dem Kind zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass allein der Wille des Antragstellers, eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind aufzubauen, nicht genüge. Vielmehr wäre erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich für das Kind Verantwortung getragen habe, was nach der Anhörung der Beteiligten nicht festzustellen war. Darüber hinaus kam das OLG zur Überzeugung, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller dem Kindeswohl nicht dient.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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