Umgangsrecht: Die Rechte von Eltern werden gestärkt

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Doppeltes Zuhause für Kinder nach Trennung und Scheidung

Nach einer gescheiterten Ehe gehen die Ehepartner getrennte Wege. Sie haben sich entweder bewusst für die Scheidung entschieden oder eingesehen, dass die Gemeinschaft nicht fortgesetzt werden kann, wenn sich einer der Partner auf Dauer abgewandt hat. Grundlegend anders stellt sich die Situation für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder dar. Bis auf wenige Ausnahmen wünschen sich die Kinder immer, dass ihre Eltern zusammenbleiben. Diesen Wunsch kann ihnen auch der Bundesgerichtshof als höchste deutsche Rechtsinstanz im Familienrecht nicht erfüllen. Mit seiner neuesten Entscheidung zum Umgangsrecht hat der BGH nun allerdings den bisher von vielen Familienrichtern angesehenen Grundsatz, dass die Kinder im Haushalt eines Elternteils zu versorgen sind, während dem anderen Elternteil nach dem Familienrecht nur ein regelmäßiges Umgangsrecht zugesteht, gelockert.

Umgangsrecht: Vom Besuchsrecht zum Recht auf gemeinsamen Alltag

Zum gemeinsamen Sorgerecht kann jetzt auch die gleichwertige Versorgung der Kinder in zwei Haushalten hinzukommen. Das haben die Richter am Bundesgerichtshof in ihrem am 07.02.2017 zum Aktenzeichen VII ZB 601/15 verkündeten Beschluss zum Umgangsrecht entschieden. Beim jetzt offiziell eingeführten Wechselmodell wachsen die Kinder teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater auf. Die typische Besuchssituation ohne Anbindung an den jeweiligen Alltag wird dabei umgangen. Die Sehnsucht des Kindes nach einem intakten Elternhaus mit beiden leiblichen Elternteilen wird durch diese neue Möglichkeit nicht unbedingt gestillt. Stattdessen wird das Kind nach der Scheidung der Eltern erleben, wie sich Vater und Mutter auseinanderentwickeln. Es werden neue Lebensgefährten auftauchen und möglicherweise wieder verschwinden. Im Idealfall kann die Entfremdung zwischen dem Kind und mindestens einem Elternteil verhindert werden. Es kann aber auch zu allgemeiner Überforderung, Überlastung und zu neuem Streit kommen. Die Richter stellen deshalb fest, dass das Wechselmodell nur dann als Alternative zum bisher praktizierten Residenzmodell angesehen werden kann, wenn die Situation so gestaltet wird, dass der regelmäßige Wechsel dem Kindeswohl entspricht. Sehr wichtig ist dabei, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander Absprachen zu treffen und sich auch daran zu halten.

Wohl des Kindes gründlich prüfen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vater beantragt, als Umgangsregelung einen wöchentlichen Wechsel vom Haushalt der Mutter in seinen Haushalt anzuordnen. Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten den Antrag abgewiesen. Der Bundesgerichtshof verwies das Verfahren nun mit dem Hinweis an das Oberlandesgericht zurück, dass das Berufungsgericht bzw. das Beschwerdegericht die Belange des Kindeswohles eingehender prüfen muss. Betroffene Kinder müssen vor der Festlegung einer wechselseitigen Umgangsregelung angehört werden, auch wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mutter des im streitigen Verfahren betroffenen Kindes war nicht bereit, einer generellen Wechsellösung zuzustimmen. Ihr Haushalt sollte weiterhin der Lebensmittelpunkt des Kindes bleiben. Das Familienrecht schließt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht generell aus, dass ein Kind zwei verschiedene Lebensmittelpunkte haben kann. Regelungen wie Unterhaltspflicht und Entscheidungsbefugnisse müssen der wechselnden Umgangsregelung angepasst werden, wenn diese Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Verweigert ein Elternteil seine Zustimmung, ist das noch kein Grund, den regelmäßigen Wohnortswechsel des Kindes abzulehnen. Nur die nachhaltige Unfähigkeit, Absprachen zu treffen, die dem Wohl des Kindes dienen, könnte ein Ausschlussgrund sein. Eine solche Verweigerung von Kooperation kann in der Praxis allerdings auch dazu führen, dass die Erziehungsgeeignetheit des Verweigerers und damit das Sorgerecht generell in Frage gestellt werden.


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