„Umwandlung“ eines Einzelunternehmens in eine GmbH – Fällt Grunderwerbsteuer an?

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Beabsichtigt ein Einzelkaufmann sein Gewerbe über eine GmbH weiterzuführen, kann er dies rechtstechnisch auf verschiedene Weise umsetzen. Einer dieser Wege ist ohne Ertrag- und Grunderwerbsteuer möglich.

Einfach eine GmbH gründen: Unkompliziert aber teuer

Der banalste Weg ist die schlichte Gründung einer GmbH, um zukünftig die Geschäfte hierüber zu führen. Steuerlich ist dieser Weg aber grundsätzlich nicht zu empfehlen, da dies Ertrag- und Grunderwerbsteuern auslösen kann.

Einzelrechtsnachfolge: Ertragssteuerfrei, aber grunderwerbsteuerpflichtig

Bei der Einzelrechtsnachfolge werden die Vermögensgegenstände des Unternehmens einzeln auf die neu gegründete GmbH übertragen. Ertragsteuerliche Folgen können vermieden werden, wenn die Umwandlung nach den Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes erfolgt (vgl. § 21 UmwStG). Dies erfordert, dass der ganze (Teil-)Betrieb, also die wesentlichen Betriebsgrundlagen, übertragen werden. Die Gefahr, dass Grunderwerbsteuer anfällt, besteht bei dieser Variante jedoch fort.

Königsweg: Gesamtrechtsnachfolge: Ertrag- und Grunderwerbsteuerfrei

Bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge werden, wie der Name schon sagt, sämtliche Vermögensgegenstände als Gesamtheit übertragen. Hierfür ist nach dem Umwandlungsgesetz ein sogenannter Spaltungsplan oder -vertrag aufzustellen bzw. abzuschließen (vgl. §§ 126, 136 UmwG). Der entscheidende Vorteil dieser Variante ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn zum Betrieb eine Immobilie gehört, die mit übertragen wird. Begründet wird dies damit, dass in diesen Fällen die sogenannte Konzernklausel Anwendung findet (§ 6a GrEStG; derzeitige Rechtsprechung: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 3.5.2022, 8 V 246/22 GrE und Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 30.6.2021, 2 K 121/21).

Aber Vorsicht: Die Finanzämter haben sich dieser Meinung noch nicht angeschlossen (vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder, GLE v. 22.9.2020, BStBl. I 2020, 960). Derzeit ist hierzu ein BFH – Verfahren anhängig. Meine persönliche Auffassung ist, dass die bisherige Rechtsprechung vom BFH gehalten wird und sich die Finanzämter dem anschließen werden - sicher ist dies aber natürlich nicht. In der Praxis sollte also gegebenenfalls eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

Grunderwerbsteuer muss also bei eine Umwandlung nicht unbedingt anfallen. Es gibt gute Chancen, diese zu vermeiden – vorausgesetzt man wählt den richtigen Weg.

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