Zweit- und Ferienwohnungen nach etwa einem Jahr steuerfrei veräußern - Geht das?

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Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen genügen ein Zeitjahr und wenige Tage. Welche Voraussetzungen dies sind, erfahren Sie in den nächsten Zeilen.

Unterscheide: Vermietungsobjekte und Eigenheime

Eine steuerfreie Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen ist grundsätzlich erst zehn Jahre nach dem Erwerb möglich. Für Eigenheime, in denen man selbst wohnt, sieht das Gesetz eine verkürzte Haltefrist vor. Es genügt, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Unstreitig war, dass die deutlich verkürzte Frist für die Immobilie gilt, die von ihren Eigentümer als Hauptwohnsitz genutzt wird. Aber was ist mit Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen?

Insoweit hat der BFH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2017 klargestellt, dass nur entscheidend ist, dass die Immobilie für einem zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren als Wohnung zur Verfügung steht und der Eigentümer es währenddessen zeitweilig bewohnt. Für Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen gilt also auch die verkürzte Haltefrist, wenn deren Nutzung auf Dauer angelegt ist (vergleiche: BFH, Urt. v. 27.6.2017, IX R 37/16, bestätigt: BFH, Urt. v. 19.7.2022, IX R 20/21).

Es reicht also theoretisch aus, wenn man in die eigene Immobilie zum 31. Dezember 2021 eingezogen ist und das ganze Jahr 2022 einschließlich am 01.01.2023 dort gelebt hat. Am 02.01.2023 wäre dann bereits eine steuerfreie Veräußerung möglich.

Ungeachtet dessen kann natürlich noch Grunderwerbsteuer anfallen, wobei üblich ist, diese Kosten dem Käufer aufzuerlegen. Eine steuerfreie Veräußerung nach etwas mehr als einem Jahr ist also möglich.

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