Umweltbank AG: Bearbeitungsentgelt muss an Kreditnehmer zurück bezahlt werden (AG Nürnberg)

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Das AG Nürnberg hat soeben am 17.07.2015  in einem von uns geführten Prozess entschieden, dass die Umweltbank AG verpflichtet ist, das Bearbeitungsentgelt an unseren Mandanten zurück zu bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Mandant hatte über die Umweltbank AG eine Photovoltaikanlage finanziert und u. a. ein Bearbeitungsentgelt bezahlt. Die Umweltbank AG verteidigte sich damit, dass der Kreditnehmer als Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer einzustufen sei. Ein Unternehmer habe aber keinen Anspruch auf Rückerstattung der  Bearbeitungsgebühr. Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt, da sich ein Unternehmer nicht auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn des Rückzahlungsanspruches berufen könne, weil er eben nicht Verbraucher sei. Schließlich sei das Bearbeitungsentgelt individuell vereinbart worden.

Wir legten dar, dass allein das Betreiben einer Photovoltaikanlage aus einem Verbraucher noch keinen Unternehmer macht. Wir argumentierten u.a. mit dem Anerkenntnisurteil des BGH vom 09.01.2013, Az. VII ZR 121/12.

Das AG Nürnberg ließ sich auf diesen Disput jedoch nicht ein. Nach seiner Auffassung sei es unerheblich, ob der Kreditnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer einzustufen sei. Selbst wenn der Kreditnehmer als Unternehmer zu qualifizieren ist, müsse die Umweltbank AG das Bearbeitungsentgelt zurück bezahlen.

Zur Begründung führte das AG aus, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen bzw. gewerblichen Kredites ebenfalls nach § 307 BGB unwirksam sei, weil es mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB nicht zu vereinbaren sei und auch einen Unternehmer unangemessen benachteilige.

Das Gericht ließ weder geltend, dass das Bearbeitungsentgelt nicht individuell vereinbart worden ist, noch das der Verjährungseinwand greift.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass sich vor bundesdeutschen Gerichten die Auffassung immer mehr durchsetzt, dass das Bearbeitungsentgelt, das im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmerkredites vereinbart wurde, unwirksam ist und deshalb nach § 812 BGB zurück verlangt werden kann.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wolfgang Benedikt-Jansen


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