Unbeabsichtigte Registrierung bei Gewerberegistrat

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Derzeit werden immer wieder von nicht behördlichen Anbietern, unter anderem auch der GES Registrat GmbH, unaufgefordert Faxe und Briefe versandt, in denen Gewerbebetreibende und Freiberufler zur Ergänzung oder Korrektur ihrer gewerblichen Daten aufgefordert werden. Indem eine bestimmte Wortwahl und äußere Gestaltung gewählt wird, die sich an dem Erscheinungsbild eines behördlichen Schreibens orientiert, nehmen die Empfänger dieser Schreiben häufig an, mit dem Ausfüllen einer behördlichen Pflicht nachzukommen, was jedoch nicht der Fall ist.

Haben Sie das Formular ergänzt und unterschrieben zurückgesandt, kommt in der Regel ein Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht über 588,00 Euro jährlich auslöst. Wobei der Vertrag zunächst auf zwei Jahre gültig sein soll und sich fortsetzt, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Haben Sie das Formular bereits unterschrieben und eine Rechnung erhalten, bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die drohende Zahlungspflicht zur Wehr zu setzen.

  1. In seltenen Fällen kann ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht bestehen. Wichtig ist daher, dass Sie prüfen, ob Sie nach den Regelungen des BGB als Unternehmer eingestuft werden. Ist dies – wie bei Gewerbebetreibenden – häufig der Fall, steht Ihnen kein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zu. Von diesem Grundsatz können jedoch Ausnahmen bestehen zum Beispiel dann, wenn privates Vermögen in Immobilen angelegt und verwaltet wird.

  2. Besteht für Sie kein Widerrufsrecht, sollten Sie von einem Anwalt eine AGB - Kontrolle durchführen lassen. Nach der Rechtsprechung wird eine versteckt eingefügte Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil (BGH-Urteil vom 26.7.2012 VII ZR 262/11). Sollte dies auch für Ihren Fall gelten, was im Einzelnen zu prüfen wäre, besteht für Sie keine Zahlungspflicht.

  3. Zudem besteht die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Aufmachung und Formulierung des Schreibens eine Irreführung stattgefunden hat und diese auch beabsichtigt war. Hiervon kann ausgegangen werden, da von den Verfassern des Schreibens durch die Aufmachung und Wortwahl versucht wurde, den Eindruck eines amtlichen Schreibens zu erwecken und den Adressaten damit bewusst in die Irre zu führen und nicht deutlich wird, dass ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages vorgelegt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH reicht es für einen bewussten Täuschungsversuch aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten im Gesamten dazu führen kann, den anderen in die Irre zu führen und dieser sich bei Kenntnis aller Umstände nicht für eine Unterzeichnung entschieden hätte (BGH VersR 1985, 156). Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist das Schreiben von einem Anwalt im Einzelnen zu prüfen.

Unabhängig davon ist der Vertrag vorsorglich zu kündigen, wobei eine Prüfung der Fristen zu erfolgen hat.

Wollen Sie sich gegen solche Forderungen wehren und die Vorgänge rechtssicher abwickeln, bietet es sich an, einen Anwalt zu konsultieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Auch wenn Sie die geforderte Summe bereits bezahlt haben, kann versucht werden, den gezahlten Betrag, wenn nötig über den gerichtlichen Weg, zurückzufordern.

Haben Sie weitere Fragen oder wünschen Sie eine Beratung, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.


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