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Unfall beim Abhängen der Weihnachtsbaumdeko

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Weihnachten, Silvester und Neujahr sind vorbei, da geht es vielerorts erst einmal ans Aufräumen. Der Weihnachtbaum wird traditionell oft am 6. Januar – auch bekannt als Dreikönigstag oder Heilige Drei Könige – abgeschmückt und entsorgt. Dabei sollte man aber aufpassen, dass nicht gleich zu Jahresanfang ein Unfall passiert.

Sturz von der Leiter

Ein 51 Jahre alter Mann hatte Anfang des letzten Jahres unentgeltlich beim Abhängen der Weihnachtsdeko im Supermarkt seines Schwagers geholfen. Der Sohn und die Nichte des eigentlich in der Holzindustrie beschäftigten Maschinenschlossers waren ebenfalls mit dem Abräumen betraut.

Während der rund 2-stündigen Aktion stürzte der Mann von einer Leiter und brach sich unter anderem einen Lendenwirbel. Trotz der anschließend vorgenommenen Operation sind noch immer Beschwerden verblieben.

Ein Fall für die Unfallversicherung?

Der Mann beantragte die Feststellung eines Arbeitsunfalles bei der Berufsgenossenschaft. Die allerdings lehnte ab, schließlich war er kein Arbeitnehmer des Supermarktes. Gegen diese Entscheidung klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn. Dabei berief er sich auf § 2 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach auch Personen versichert sind, die wie Beschäftigte tätig werden. So sei es in diesem Fall gewesen, meinte das Unfallopfer.

Das Gericht hingegen gab der Berufsgenossenschaft recht. Natürlich hätten ebenso Arbeitnehmer des Supermarktes die Dekoration entfernen können. Das sei aber gerade nicht geschehen und nicht jeder sonstige Helfer stehe automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Keine Beschäftigung wie ein Arbeitnehmer

Der Betroffene habe in diesem Fall unentgeltlich und freiwillig für seinen mit ihm eng befreundeten Schwager eine reine Gefälligkeit erbracht. Er war damit kein sogenannter „Wie-Beschäftigter“ und nicht mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen. So zumindest stellte sich das Gesamtbild für den urteilenden Richter dar.

Dafür sprach laut Urteilsbegründung auch die Tatsache, dass der Supermarktinhaber nur Mitglieder der Familie betraut hatte, die Weihnachtsdekoration zu beseitigen. Dazu ergäben sich aus dem Besteigen einer handelsüblichen Leiter keine besonderen Gefahren, die arbeitnehmertypisch wären. Für die unbezahlte Tätigkeit bestand damit also kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

(SG Heilbronn, Urteil v. 02.07.2014, Az.: S 3 U 2979/13 – nicht rechtskräftig)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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