Unfall nach Reifenwechsel: Haftung der Werkstatt?
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Kurz vor dem Winter ist es wieder soweit: Der Reifenwechsel wird fällig! Doch selbst wenn man ihn fachmännisch in einer Werkstatt durchführen lässt, muss man die Radmuttern stets nach etwa 50 bis 100 km noch einmal nachziehen, um zu vermeiden, dass sich ein Rad ablöst. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Heidelberg ist die Werkstatt daher verpflichtet, seine Kunden auf die Notwendigkeit des Schraubennachziehens deutlich hinzuweisen.
Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Mann in einer Werkstatt die Reifen an seinem Kfz wechseln. Auf dem unteren Teil der Rechnung stand ein kurzer und unauffälliger Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radmuttern nach 50 bis 100 km. Da der Kunde dem Hinweis nicht nachkam, löste sich in der Folgezeit ein Reifen vom Auto, was zu einem schweren Unfall führte. Der Fahrer verlangte von der Werkstatt Schadensersatz, weil er nicht gewusst habe, dass die Radmuttern nachgezogen werden mussten. Er habe den Hinweis auf der Rechnung nicht wahrgenommen.
Das LG gab dem Autofahrer nur zum Teil Recht. Da die Werkstatt die erforderliche Fachkenntnis hatte, wäre es ihre Pflicht nach den §§ 631, 241 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gewesen, den unerfahrenen Kunden darauf hinzuweisen, dass er die Schrauben nachziehen muss. Ein unauffälliger Hinweis auf dem untersten Teil der Rechnung genüge hierfür nicht, da der Kunde meist nur den Betrag überprüfe, aber nicht mehr weiterlese. Die Werkstatt durfte daher nicht damit rechnen, dass der Kunde den Hinweis zur Kenntnis nimmt. Da der Kunde aber nichts unternahm, obwohl sich das Ablösen des Rades deutlich durch Klackern und Rumpeln andeutete, müsse er sich ein Mitverschulden nach § 254 I BGB in Höhe von 30 % anrechnen lassen.
(LG Heidelberg, Urteil v. 27.07.2011, Az.: 1 S 9/10)
(VOI)
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