Unfallversicherung: Heilmaßnahmen führen nicht zur Verlängerung der Fristen

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Unfallversicherung: Heilmaßnahmen führen nicht zur Verlängerung der Frist zur Invaliditätsfeststellung

In der Praxis der Unfallversicherung ist es nicht unüblich, dass die Parteien sich über die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Fristen, die Versicherungsnehmer häufig übersehen, streiten. Grundsätzlich ist von der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die in den AUB vorgesehenen Fristen, nach denen Invaliditätsleistungen nur für dauerhafte Schäden erbracht werden, die innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall eingetreten sind und innerhalb von 15 Monaten durch einen Arzt (schriftlich) festgestellt werden. Allerdings hat die Rechtsprechung Ausnahmen hiervon anerkannt. Dass diese Ausnahmen aber eng gefasst sind, zeigt ein Urteil des OLG Stuttgart vom 14.06.2012, 7 U 30/12.

Der Kläger des Verfahrens unterhielt beim beklagten Versicherer eine Unfallversicherung mit Invaliditätsleistung. Am 04.09.2008 erlitt er bei einem Sturz von der Leiter eine „Distursion" des Handgelenks und meldete dies am 11.09.2008 der Beklagten. Nachdem die Beschwerden nicht vergingen, suchte er am 08.01.2010 seinen Hausarzt auf, der einen Zustand nach alter Handwurzelfraktur mit Pseudoarthrose des Kahnbeins feststellte. Der Kläger wurde am 12.03.2010 zum ersten Mal operiert und meldete den Dauerschaden vorsorglich der Beklagten. Nach einer zweiten Operation Mitte 2010 stellte der behandelnde Chirurg Ende 2010 eine eingeschränkte Handbeweglichkeit von 2/3 fest. Die Beklagte hatte die geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich wegen der Versäumung der Frist zum Nachweis der Invalidität abgewiesen. Dies wurde nun vom OLG bestätigt. Das OLG führte hierzu aus, dass die Operationen im Anschluss an die Verletzung keine neuen Unfälle im Sinne der AUB sind. Durch sie wurde damit keine neue Frist im Sinne der Versicherungsbedingungen in Gang gesetzt. Auch ein Wiedereinschluss nach Ziffer 5.2.3 Satz 2 AUB liege nach dem klaren Wortlaut nicht vor. Die Beklagte habe auch dadurch ihren Hinweispflichten genügt, dass sie in ihrem ersten Anschreiben auf diese hingewiesen hat. Da auch keiner der anerkannten Ausnahmefälle, in denen dem Versicherer ein Berufen auf die Fristversäumung aus Treu und Glauben nicht möglich ist, vorlag, hat das OLG die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung. Zwar führt nicht jede Fristversäumung automatisch zum Anspruchsverlust. Es ist jedoch anerkannt, dass grundsätzlich die in den Bedingungen aufgeführten Fristen einzuhalten sind. Ob einer der anerkannten Ausnahmefälle vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall durch einen erfahrenen Rechtsanwalt eingeschätzt werden.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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