Unfallverursacher müssen auch überhöhte Werkstattrechnung bezahlen - BGH vom 16.01.2024
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In fünf Verfahren hat der Bundesgerichtshof am 16.01.2024 festgestellt, dass das Werkstattrisiko beim Unfallverursacher liegt (AZ: VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23). Demnach darf der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Auto stets selbst zur Reparatur in die Werkstatt bringen und vom Unfallverursacher beziehungsweise von dessen Versicherung die Erstattung der Kosten verlangen.
Rechtlich wird dieses "Werkstattrisiko" eindeutig auf die Schädigerseite verlagert. Die Versicherungen dürfen auch nicht mehr aufgrund überhöhter Rechnungen, etwa weil Reparaturen unnötig waren oder gar nicht ausgeführt wurden, Kürzungen vornehmen.
De Bundesgerichtshof begründet die Entscheidungen damit, dass dem Geschädigten stets das nötige Fachwissen fehle, um den Schaden am eigenen Auto und die dafür anfallenden Kosten beurteilen zu können.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht, u.a. auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen und Unfallschäden spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen. Die Kanzlei ist Vertragsanwaltkanzlei der GTÜ (Gesellschaft für technische Überwachung).
Das Werkstattrisiko kann nach den Entscheidungen in bestimmten Fällen jedoch auf den Geschädigten übergehen. Die Geschädigten dürfen sich nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht bereichern. Wurde eine Rechnung noch nicht bezahlt, kann der Geschädigte nur die Begleichung dar Rechnung an die Werkstatt verlangen.
Anderenfalls könnte der Geschädigte die Rechnung bei der Werkstatt bezahlen und danach von der Werkstatt den überhöhten Teil der Rechnung zurückholen. Nach den Urteilen des Senats des Bundesgerichtshofs verstößt dies jedoch gegen das Bereicherungsverbot. Dies gilt auch bei einer Abtretung der Forderung auf Dritte.
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